(Erlösung; Bergung; Rettung; Rettungsaktion)[termes liés]
Erste Hilfe (n.)
[ellipsis]
Behandlung; ärztliche Behandlung; Heilmethode; Heilverfahren; Therapie[ClasseEnsembleDe]
Versorgung; Pflege; Betreuung; Pflegetätigkeit; Sorgfalt[ClasseHyper.]
factotum (en)[Domaine]
Maintaining (en)[Domaine]
Arbeit[Hyper.]
behandeln, pflegen, sanieren, sorgen für, verarzten, versorgen[CeQui~]
aufhelfen, helfen - kümmern um - hegen, hüten, kümmern um, umhegen - care, give care (en)[Dérivé]
factotum (en)[Domaine]
TherapeuticProcess (en)[Domaine]
Erste Hilfe (n.)
Unter Erster Hilfe versteht man von jedermann durchzuführende Maßnahmen, um menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefahren oder Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe (Arzt, Rettungsdienst) abzuwenden oder zu mildern. Dazu gehören insbesondere das Absetzen eines Notrufs, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der Verletzten.
Inhaltsverzeichnis |
Die Ausbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang vermittelt unter anderem folgende Kenntnisse:
Seit 2005 wird die Rettungskette viergliedrig angegeben. Die frühere Trennung zwischen den "Sofortmaßnahmen" und dem "Notruf" wurde aufgehoben, der Notruf erfolgt möglichst parallel zu den anderen Sofortmaßnahmen.[1]
In diesem Lehrgang werden nur grundlegende Maßnahmen aus der Ersten Hilfe vermittelt. Der Teilnehmer kann nach der Absolvierung des Lehrganges als Sofort- / Ersthelfer an einer Unfallstelle handeln. Die Teilnahme ist in Deutschland Pflicht für den Erwerb der Führerscheinklassen A, A1, B, BE, L, M, S und T. Auch für den Erwerb der Privatpilotenlizenz (PPL) ist eine Teilnahme erforderlich.
Eine gesetzliche Wiederholungspflicht sieht die Fahrerlaubnisverordnung (FeV § 19 FEV) nicht vor. Das Straßenverkehrsgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 StVG) schreibt jedoch vor, dass jeder Teilnehmer am Straßenverkehr Erste Hilfe leisten kann und damit zur Hilfeleistung bei Unfällen im Straßenverkehr fähig sein muss. Die allgemeinen Empfehlungen sind, sein Wissen alle paar Jahre (i. d. R. 2 bis max. 3 Jahre) aufzufrischen, um zumindest die grundlegenden Maßnahmen der Ersten Hilfe im Notfall parat zu haben.
Die Lehrgangsdauer beträgt vier Doppelstunden à 90 Minuten.
In diesem Lehrgang kann jeder die Maßnahmen zur Erstversorgung von vital bedrohten Betroffenen erlernen. Mit dem hier erworbenen Wissen ist man für nahezu alle Notfälle, die sich jederzeit im privaten und beruflichen Umfeld ereignen können, gut gerüstet. Hierbei geht es zu einem großen Teil um Notfälle bezüglich Atmung und Kreislauf. Auch die Versorgung von z. B. Verletzungen oder Verbrennungen sowie Vergiftungen wird gelehrt. Ein besonderer Schwerpunkt ist der lebensbedrohliche Zustand Schock. Die Dauer umfasst acht Doppelstunden à 90 Minuten.
Der Kurs ist in Deutschland Pflicht für die LKW- und Bus-Führerscheinklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E sowie für die Wiedererteilung der alten Klassen 2 und 3, für den Erwerb des Personenbeförderungsscheins, der JuLeiCa und für die Zulassung zum Physikum. Die Berufsgenossenschaften schreiben eine Wiederholung im Zeitraum von zwei Jahren vor, wobei die Wiederholungsausbildung für betriebliche Ersthelfer 4 Doppelstunden umfasst.
Inzwischen bieten viele Hilfsorganisationen und andere zugelassene Anbieter individuell auf den Kunden abgestimmte Lehrgänge an, beispielsweise für Angehörige besonderer Risikogruppen:
Zum anderen gibt es Lehrgänge, die auf bestimmte Gruppen von Ersthelfern abgestimmt sind:
Diese Lehrgänge werden teilweise auch in Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten oder Behinderteneinrichtungen durchgeführt.
Neu im Programm sind die Lehrgänge „Lebensrettende Sofortmaßnahmen mit Selbstschutzinhalten“ und auch "Erste Hilfe mit Selbstschutzinhalten", die inhaltlich einem Lehrgang in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bzw. Erste Hilfe entsprechen und um Themen aus dem Zivil- und Bevölkerungsschutz ergänzt wurden. Diese Lehrgänge werden nur zu 100 % vom Bund finanziert, wenn die sehr engen Vorgaben erfüllt sind (Achtung: Finanzierung ist limitiert). Zu den Vorgaben gehört eine sehr enge Altersspanne der Teilnehmer (14 bis 16 Jahre) und maximal 15 Teilnehmer je Lehrgang.
Sanitäterlehrgänge werden zum einen als Breitenausbildung angeboten, bzw. gehören zur Standardausbildung jeden Helfers in den einzelnen Hilfsorganisationen. Darüber hinaus gehören weitere Lehrgänge im Sanitätsbereich zur sogenannten "Fachdienstausbildung" im Katastrophenschutz. Für einige Berufsgruppen (Personen- und Objektschutz, für alle Waffenträger, für Diensthundeführer) ist diese Ausbildung ebenfalls verbindlich vorgeschrieben. Die Sanitäterausbildung setzt eine Grundausbildung in Erste Hilfe (16 UStd.) voraus, die nicht älter als 1 Jahr sein darf. Die eigentliche Sanitäterausbildung umfasst 68 UStd. inklusive verbindlich vorgeschriebener Prüfung.
Die Berufsgenossenschaften schreiben darüber hinaus vor, dass in Betrieben je nach Betriebsgröße eine entsprechende Zahl an Ersthelfern anwesend sein muss (ab zwei Belegschaftsmitglieder). Ausschließlich approbierte Ärzte und Zahnärzte werden ohne gesonderte Aus- und Fortbildung als Ersthelfer angesehen. Ab einer gewissen Betriebsgröße ist eine Ausbildung zum Betriebssanitäter vorgeschrieben (ab 500 Belegschaftsmitglieder, auf Baustellen ab 100). Diese Ausbildung (der Rettungshelfer, -sanitäter, -assistent, sowie die Ausbildung zum/zur Krankenpfleger/-schwester und Sanitätsunteroffizier der Bundeswehr werden als Grundausbildung anerkannt) dauert deutlich länger als ein normaler Erste-Hilfe-Lehrgang (Erste Hilfe = 16 Unterrichtseinheiten ↔ Betriebssanitäter = 68 Unterrichtseinheiten) und beinhaltet auch Grundlagen der ärztlichen Assistenz. Spätestens alle zwei Jahre muss der Grundlehrgang durch ein achtstündiges Erste-Hilfe-Training aufgefrischt werden. Grundlehrgang und Fortbildung dürfen nur durch sogenannte ermächtigte Stellen durchgeführt werden. Die ermächtigten Stellen findet man unter https://www.bg-qseh.de/
Diese Grundausbildung muss durch den Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst (noch einmal 32 Unterrichtseinheiten, zzgl. Abschlussprüfung) ergänzt werden. Dies gilt auch für alle, die über eine der oben aufgeführten anerkannten Ausbildungen verfügen. (Quelle: Unfallverhütungsvorschrift – Grundsätze der Prävention, BGV A1 und Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, BGG 949, herausgegeben vom Bundesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Stand 1. Januar 2004)
Lehrgänge, die über die Vermittlung von Erste Hilfe-Wissen für Ersthelfer weit hinausgehen, sind zum Beispiel Lehrgänge für Rettungshelfer (nur D), Rettungssanitäter (D, Ö) und Rettungsassistenten (D) bzw. Notfallsanitäter (Ö). Informationen zu diesen Ausbildungslehrgängen findet man unter den entsprechenden Stichworten. Beim Rettungsassistenten handelt es sich in Deutschland um eine Berufsausbildung. In Österreich gilt dies sowohl für die Ausbildung zum Rettungssanitäter als auch für die zum Notfallsanitäter.
Anbieter in Deutschland sind unter anderem: die Orts- oder Kreisbüros der Hilfsorganisationen sowie privat zugelassene Bildungsanbieter.
Diese Hilfsorganisationen haben sich in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe zusammengeschlossen.
Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von Angeboten privater Bildungsträger, die sich in Landesverbände für Erste Hilfe & Sanitätsausbildung organisieren. Jedoch ist die Mitgliedschaft der privaten Bildungseinrichtungen in einem Verband keine Voraussetzung für die Genehmigung und Durchführung dieser Lehrgänge und sagt auch nichts über die Qualität der Ausbildung aus (das gilt auch für regionale Verbände der Hilfsorganisationen), da alle Bildungseinrichtungen den gesetzlichen Auflagen und Pflichten unterliegen. Voraussetzung zur Durchführung von Ausbildungen in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen (LSM) und Erster Hilfe (EH) ist die Anerkennung als amtliche Stelle nach § 68 FEV durch die zuständige Landesbehörde, die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaften berechtigt zur Aus- und Fortbildung für die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die Anerkennung nur durch die Berufsgenossenschaften berechtigt nicht zur Unterweisung für die Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Berechtigung zur Ausbildung in der Ersten Hilfe und im Sanitätsdienst im Rahmen beruflicher und akademischer Ausbildungen regeln die Länder über die zuständigen Ministerien und Brandschutzämter. Eine Anerkennung nach § 68 FeV ist i.d.R. dann erforderlich, wenn das Berufszeugnis gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 3 zum Erwerb der Fahrerlaubnis anerkannt wird. Diese Lehrgänge sowie alle anderen auf der Grundlage der FeV dürfen nur in Räumlichkeiten der jeweiligen Ausbildungsstelle oder spezielle dafür im Zulassungsbescheid genehmigte Räumlichkeiten und nur durch speziell dafür autorisierte Personen erfolgen. Keine berufliche Qualifikation (auch nicht Lehrrettungsassistenten) berechtigen zu diesen Ausbildungen. Die Bezeichnung "Sanitätsschule" berechtigt nicht automatisch zur Durchführung von Sanitäter- und Sanitätshelferlehrgänge. Das gilt auch für Ausbildungsstellen für Betriebssanitäter oder für Lehrkräfte.
In Österreich wird die Erste Hilfe Ausbildung von gemeinnützigen Rettungsdiensten wie dem Österreichischen Roten Kreuz oder dem Arbeiter-Samariter-Bund getragen.
In der Schweiz bieten das Schweizerische Rote Kreuz (SRK), das Schweizerische Sanitätskorps (SSK) und die Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG), Nothelferkurse und Samariterkurse an.
In Deutschland ist jeder Bürger verpflichtet, in Not geratenen oder hilflosen Personen Hilfe zu leisten, wenn es ihm den Umständen nach zuzumuten ist (vgl. § 323c Strafgesetzbuch). Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung dann, wenn für den Helfer durch die Hilfeleistung eine definierbare Gefahr besteht oder wenn andere wichtige Pflichten vernachlässigt werden, dabei sind jedoch die Rechtsgüter Leben und Gesundheit zu beachten. Hilfe leisten muss er auch dann nicht, wenn die Person die Hilfeleistung verweigert, ablehnt oder wenn eindeutige Zeichen auf den Tod hinweisen (z. B. totale Zerstörung der lebenswichtigen Organe: Hirn, Herz und Lunge und auch bei der sichtbaren und riechbaren Verwesung).
Wer nicht hilft, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann, schuldig (siehe auch Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung). Ist der Hilfeleistende Arzt, so muss er nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München[2] zumindest die Regeln des Basic Life Support (BLS) beachten. Andernfalls kommt eine Haftung in Frage. Der Gesetzgeber schützt den Ersthelfer: Auch wenn durch Erste-Hilfe-Leistungen Schäden an der Kleidung oder durch Sofortmaßnahmen wie eine Herz-Druck-Massage gesundheitliche Beeinträchtigung entstehen, drohen Ersthelfern keine rechtlichen Konsequenzen (siehe auch Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung). Eine Voraussetzung ist jedoch, dass das Wissen und die Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand sind und nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich fehlerhaft gehandelt wird.
Die Qualität der Ausbildung wird von verschiedenen Autoren kritisiert.[3][4]
Burghofer, Köhler et al. weisen 2007 auf die begrenzten Erfolge von Erste-Hilfe-Maßnahmen durch sogenannte Laienhilfe hin. Zwar sind sie ein unverzichtbares Glied der Rettungskette, werden aber u. a. durch den Umfang und Zeitpunkt der Ausbildung begrenzt. In der Studie wurde bei 431 Primäreinsätzen untersucht, welche Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Notfällen vor Eintreffen des Luftrettungsdienstes tatsächlich durchgeführt wurden. Es wurde dokumentiert, ob und wie viele Ersthelfer anwesend waren, über welche Qualifikation sie verfügten, welche Maßnahmen sie durchführten und wer den Notruf abgesetzt hat. Dabei zeigte sich, dass insbesondere Basismaßnahmen der Reanimation, die richtige Lagerung des Patienten, aber auch der Wärmeerhalt und das Anlegen von sterilen Verbänden häufig unzureichend oder gar nicht durchgeführt wurden. Ersthelfer zeigten sich bei internistischen Notfällen und bei schwerwiegenden Verletzungen und Erkrankungen oft als überfordert. Der Notruf wurde häufig von Personen des unmittelbaren sozialen Umfelds des Patienten abgesetzt. Mit dem primären Notruf wurde dabei nur in 53 % aller Fälle direkt die Rettungsleitstelle angesprochen. Der Anteil richtig durchgeführter Maßnahmen betrug selbst nach absolviertem Erste-Hilfe-Kurs nur 62,5 %. Damit haben sich nach Ansicht der Autoren die derzeit bestehenden Ausbildungskonzepte immer noch als unzureichend erwiesen. Sie fordern einen früheren Ausbildungsbeginn, eine regelmäßige Wiederholung der Schulungen sowie eine verstärkte Sensibilisierung für internistische Notfälle.[3]
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