Fortschritt, Freikörperkultur, Innovation, Lebensreform, Nacktkultur, Naturismus, Neuerung, Neugestaltung, Neuordnung, Neuregelung, Nudismus, Reorganisation, Restauration, Revolution, Umgestaltung, Umstellung, Umwandlung, Veränderung, Verbesserung, Wandel, Wandlung, FKK (Buchstabenwort)
Europäischer Föderalismus • Föderalismus in Deutschland • Föderalismus in den Vereinigten Staaten • Föderalismus in der Schweiz • Kooperativer Föderalismus
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science humaine (fr)[Classe]
partisan de parti politique (fr)[Classe]
partisan régionaliste ou séparatiste (fr)[Classe]
(Assemblee; Treffen; Versammlung; Zusammenkunft; Zusammentreffen)[Thème]
qualificatif d'un mode de gouvernement (fr)[DomaineDescription]
Orientierung - Anwalt, Anwältin, Befürworter, Befürworterin, Fürsprecher, Fürsprecherin, Jurist, Rechtsanwalt, Rechtsanwältin, Sachwalter, Sachwalterin, Verfechter, Verfechterin, Verteidiger, Verteidigerin, Vertreter, Vertreterin[Hyper.]
Ideologe, Ideologin - konservativ - liberal (en) - ideological (en) - Föderalismus[Dérivé]
mode de gouvernement fondé sur le parlement (fr)[Classe]
(Assemblee; Treffen; Versammlung; Zusammenkunft; Zusammentreffen)[termes liés]
politics (en)[Domaine]
Proposition (en)[Domaine]
Bundes-, föderal, föderativ[Dérivé]
Föderalismus (n.)
changement total (fr)[Classe...]
(Politiker; Staatsmann; Politikerin), (Politik), (Umgestaltung; Neuerung; Reform)[Thème]
Umgestaltung; Neuerung; Reform[ClasseHyper.]
Reform (n.)
théorie (fr)[ClasseParExt.]
doctrine prônant le retour à la Nature (fr)[Classe]
FKK-Anhänger; FKK-Anhängerin; FKKler; FKKlerin; Naturist; Naturistin; Nudist; Nudistin[ClasseHyper.]
(Natur; freie Natur), (Umgebung; Milieu; Umwelt)[Thème]
(FKK-Anhänger; FKK-Anhängerin; FKKler; FKKlerin; Naturist; Naturistin; Nudist; Nudistin)[Thème]
medicine (en)[Domaine]
Human (en)[Domaine]
Aktivität, Beschäftigung, Betätigung, Betrieb, Betriebsamkeit, Remmidemmi, Tätigkeit, Treiben - Einzelgänger, Einzelgängerin, Individualist, Individualistin[Hyper.]
anwenden, benutzen, gebrauchen, übertragen, verwenden - pattern (en) - durchführbar - hardheaded, hard-nosed, practical, pragmatic (en) - FKK, Freikörperkultur, Lebensreform, Nacktkultur, Naturismus, Nudismus, Reform[Dérivé]
nudist (en) - naturist (en)[CeQuiEst~]
doctrine prônant le retour à la Nature (fr)[Classe]
doctrine prônant la nudité (fr)[Classe]
tourism (en)[Domaine]
TherapeuticProcess (en)[Domaine]
Gewohnheit[Hyper.]
FKK-Anhänger, FKK-Anhängerin, FKKler, FKKlerin, Naturist, Naturistin, Nudist, Nudistin - naturistic (en)[Dérivé]
Reform (n.)
factotum (en)[Domaine]
SubjectiveAssessmentAttribute (en)[Domaine]
Veränderung[Hyper.]
aufbessern, aufsteigen, bessern, fördern, verbessern - Neugestaltung, Reklamation - Neugestaltung, Reform - Reform - Kreuzfahrer - reformative, reformatory (en) - Neugestaltung[Dérivé]
bessern - reform (en)[Domaine]
factotum (en)[Domaine]
SubjectiveAssessmentAttribute (en)[Domaine]
Verbesserung[Hyper.]
reform (en) - bessern[Dérivé]
Reform (n.)
sociology (en)[Domaine]
hasPurpose (en)[Domaine]
Wagnis - aufbessern, aufsteigen, bessern, fördern, verbessern[Hyper.]
aim, drive, get (en) - abstoßen - betreiben, treiben - treiben - fordern - zu Felde ziehen - Neugestaltung, Reklamation - Neugestaltung, Reform - Reform - Kreuzfahrer - reformative, reformatory (en)[Dérivé]
bessern[Domaine]
Antrieb, Feldzug, Kampagne, Kreuzzug[Hyper.]
reform (en)[Dérivé]
Reform (n.)
Föderalismus (von lat. foedus, foedera „Bund“, „Bündnis“, „Vertrag“) wird heute vorwiegend als ein Organisationsprinzip verstanden, bei dem die einzelnen Glieder über eine gewisse Eigenständigkeit und Staatlichkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit (Gesamtstaat) zusammengeschlossen sind. Oftmals wird der Begriff undifferenzierend benutzt und sowohl auf Föderationen im engeren Sinne als auch auf Konföderationen angewandt.
Als föderalistischer Staat wird demzufolge ein Staat bezeichnet, der nach dem Bundesstaatsprinzip aufgebaut ist und somit aus Gliedstaaten besteht, die bestimmte eigene (beschränkte) Kompetenzen besitzen, welche nicht vom Gesamtstaat abgeleitet werden. Teilweise wird den Gliedern des Bundes ein Austrittsrecht eingeräumt, wobei das geschriebene Verfassungsrecht aber nicht notwendigerweise mit der Verfassungswirklichkeit übereinstimmen muss. Die „Prinzipienerklärung“ der UNO-Generalversammlung vom 24. Oktober 1970 schließt ein Recht auf Sezession im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts der Völker weitgehend aus.
Im Kontext des Föderalismus in den Vereinigten Staaten ist zu beachten, dass diese Begriffsverwendung aus historischen Gründen der im deutschen geläufigen in gewissem Sinne entgegengesetzt ist: als Federalism wird hier gerade die Idee einer starken gesamtstaatlichen Zentralgewalt bezeichnet; gleiches gilt für Kanada und Australien.[1]
Im politischen Bereich ist damit speziell ein staatliches Organisationsprinzip gemeint, infolgedessen einzelne Gliedstaaten (Länder, Staaten) einen Bundesstaat – im Sinne eines föderativen respektive föderalen Gesamtstaates – oder (in wesentlich lockerer Form) einen Staatenbund bzw. eine Konföderation bilden. Die Gliedstaaten eines Bundesstaates (auch Länder, Bundesländer, Kantone oder Bundesstaaten genannt) geben dabei ihre staatliche Souveränität auf, behalten aber ihre Staatlichkeit als Gebietskörperschaft. Der Gesamtstaat, der „Bund“, entscheidet über alle Fragen von Einheit und Bestand des Ganzen (z. B. Sicherung der Bündnisgrenzen), die Länder haben das Selbstbestimmungsrecht in ihren Kompetenzbereichen (in der Bundesrepublik Deutschland z. B. Bildung, Polizei). Meist wird der Begriff Föderalismus auf souveräne Staaten bezogen, die mehreren geografisch eingegrenzten Teilgebieten ihres Staates eine gewisse politische Autonomie einräumen. Diese darf nicht ohne weiteres wieder entzogen werden und ist meist in der Verfassung festgelegt. Die sogenannten Gliedstaaten besitzen eigene politische Organe und eigene Kompetenzen zur Regelung ihrer Angebote und leiten diese Rechte nicht vom Einheitsstaat ab. Im Gegensatz zum Staatenbund besitzt der Gesamtstaat im Föderalismus auch eigene Kompetenzen, die er ohne die Zustimmung der Gliedstaaten regeln kann.
Der staatliche Föderalismus ist immer geprägt vom Spannungsfeld der Beziehungen zwischen Gesamtstaat und den Gliedstaaten, so dass es durchaus zu Pendelbewegungen hin zu mehr Zentralisierung oder zu mehr Dezentralisierung kommen kann. Unabdingbare Voraussetzung für den Föderalismus ist die Gleichberechtigung aller Glieder. Das Gegenteil des Föderalismus ist der zentral regierte Einheitsstaat, auch Zentralstaat genannt.
Seit der Aufklärung gehen viele Denker davon aus, dass es bei Freigabe der Föderalisierung zu einem Zusammenschluss der selbstständigen Gemeinden über zunächst regionale und dann kulturkreisumgreifende Zusammenschlüsse (Föderationen) bis zum Weltbund komme.
Neben dem die Staatsidee stützenden (etatistischen) Verständnis (Föderalismus von oben) tritt eine freiheitliche (libertäre) Auffassung auf (Föderalismus von unten), auch als „nachhaltiger Föderalismus“ bezeichnet. Ihr zufolge sind die kleinsten gesellschaftlichen Gebilde (Gruppen, Gemeinden) autonom. Sie gehen aus eigenem Antrieb Zweckbündnisse ein, geben jedoch nur diejenigen Aufgaben an ihre Vereinigungen ab, die sie selbst nicht wahrnehmen können.[2]
Dem nachhaltigen Föderalismus liegt das Verlangen des Menschen zugrunde, selbst bestimmen zu dürfen, welche Bindungen an Gemeinschaft und Moral er eingeht (Naturrecht), und mitbestimmen zu dürfen, was die Gemeinschaft beschließt (unmittelbare Demokratie). Die Bündnisse, die die selbstständigen Gemeinden eingehen, haben eine kündbare Zweckfunktion (enge Auslegung des Subsidiaritätsprinzips). Dieses Verständnis vom Föderalismus ist vielerorts gelebt worden, wo keine Staatsgewalt vorhanden war oder Menschen sich ihr – teils gewaltsam – entzogen hatten. Es ist heute bei Menschen anzutreffen, die davon ausgehen, dass die Staaten Probleme schaffen, aber keine lösen.
Beispiel für institutionellen Föderalismus sind manche Parteien (oder auch Vereine etc.), die sich, zum Beispiel in Deutschland, in den Gliedstaaten bilden und Aufgaben und Kompetenzen der Organisation auf eine Dachorganisation übertragen, die in Teilgebieten eigenständig agieren kann, in anderen Teilen jedoch auf die Teilorganisation angewiesen sind.
Bundesstaaten können auf vier Arten entstehen:
Selbständige Gemeinden sind entstanden
Im Bundesstaat hat der Föderalismus vor allem die Aufgabe,
Ob und wie weit diese Ziele des Föderalismus erreicht werden, ist in jedem einzelnen Fall zu beurteilen.
Die Gemeindeautonomie
Es bestehen aber auch Schwächen und mögliche Nachteile dieser Form des Föderalismus, die zu berücksichtigen sind (siehe dazu Föderalismus in der Schweiz).
Die Bundesstaatlichkeit ist ein konkretes politisches System.[3]
Bei der Aufgabenverteilung wird unterschieden zwischen:
Ein Bundesstaat grenzt sich zum einen vom Einheitsstaat, zum anderen vom Staatenbund ab. Betrachtet werden hierbei im Sinne des Völkerrechts souveräne Staaten, die ihre innerstaatlichen Angelegenheiten ohne Einmischung anderer Staaten regeln. Ausnahme kann die freiwillige Übertragung von Kompetenzen an überstaatliche Organisationen (beispielsweise die Europäische Union) sein. Ein zentralistischer Staat hat nur eine politische Entscheidungsebene, die zentral alle Angelegenheiten des Staates bestimmt oder diese lokalen politischen Behörden kommissarisch überträgt. Diese lokalen Behörden haben jedoch keine eigenen Rechte, die den Einheitsstaat hindern, diese Kompetenzen wieder zu entziehen oder die Behörde aufzulösen. Beispiel hierfür ist Frankreich. Ein Staatenbund hingegen entsteht durch Zusammenschluss mehrerer souveräner Staaten auf Basis von Verträgen. Hier können zwar gemeinsame Institutionen gebildet werden. Ein Staat kann jedoch jederzeit wieder aus alleiniger Entscheidung austreten. Ein Beispiel ist die Afrikanische Union.
In föderal organisierten Staaten stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Staatsgebiet des Bundes zu den Staatsgebieten der Mitgliedsstaaten.
Neben der Kongruenz von Staatsgebiet des Bundes und der Gesamtheit der Staatsgebiete seiner Gliedstaaten wie etwa in der Bundesrepublik Deutschland gibt es auch Staaten mit Bundesgebieten, die nicht zugleich Gebiet eines Gliedstaates sind (bundesunmittelbare Gebiete), wie z. B. das Capital Territory Australiens, die Territorien Kanadas oder der District of Columbia der Vereinigten Staaten von Amerika. Schließlich sind auch Gebiete von Gliedstaaten denkbar, die nicht zugleich Bundesgebiet sind (bundesfreie Gebiete).
Bundesunmittelbaren Sonderstatus hatte auch das Reichsland Elsaß-Lothringen. Ein Beispiel für ein bundesfreies Gebiet ist der Südteil des Großherzogtums Hessen im Norddeutschen Bund 1866–1871.
Lange Zeit konnte man bei der EWG und EG von einem Staatenbund sprechen. Verträge wie die Montanunion hatten sogar ein Ablaufdatum. Heute besitzt die EU neben einer Verwaltung auch feste Kompetenzen, die auf Basis der EU-Verträge vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden. Obwohl die EU keine Verfassung im klassischen Sinne besitzt, gibt es Stimmen, die auch jetzt die EU schon als semi-föderale Entität sehen. Es ist aber klar, dass die EU auf dem Weg ist, zu einer Organisation über den Staaten zu werden, die mehr ist als ein Staatenbund. Deshalb prägte das deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1993 den Begriff Staatenverbund als Bezeichnung für die EU. Diese Definition wird zumindest von deutschen Juristen gerne verwendet. Andere Wissenschaften stehen einem föderalen Verständnis der EU offener gegenüber. Die Forderung nach einer bundesstaatlichen gesamteuropäischen Verfassung wird als europäischer Föderalismus bezeichnet.
| Land | Gesamtstaat | Gliedstaaten | Bundesunmittelbare Gebiete | Bemerkungen |
| Argentinien | 23 Provinzen | Hauptstadtdistrikt | Verfassung von 1994 | |
| Australien | Commonwealth of Australia | 6 Bundesstaaten | 3 Territorien, 7 Außengebiete | Verfassung von 1901 |
| Äthiopien | 9 Bundesstaaten, 2 eigenständige Städte |
Verfassung von 1995 | ||
| Belgien | Föderalstaat | 3 Regionen, 3 Gemeinschaften (überschneidend) | Verfassung von 1994 | |
| Bosnien und Herzegowina | 2 Entitäten | ein Kondominium der beiden Entitäten | ||
| Föderation Bosnien und Herzegowina | 10 Kantone | bosnisch-kroatische Entität innerhalb von Bosnien-Herzegowina | ||
| Brasilien | Union | 26 Bundesstaaten | Hauptstadtdistrikt | Verfassung von 1988 |
| Deutschland | Bundesrepublik, Bund | 16 Länder | Grundgesetz von 1949 (1990) | |
| historisch: DDR | Republik | 5 Länder und Ost-Berlin | 1949–1952 (danach Aufgliederung der Länder in Bezirke) | |
| historisch: Deutschland (Weimarer Republik) | Reich | 18 Länder (ab 1929: 17) | 1919–1933 | |
| historisch: Deutschland (Kaiserreich) | Reich, Bund | 25 Bundesglieder | 1 Reichsland | 1871–1918 |
| historisch: Norddeutscher Bund | Bund | 22 Bundesstaaten/Bundesglieder | 1867–1871, Südteil des Großherzogtums Hessen bundesfreies Gebiet | |
| Indien | 28 Staaten | 7 Territorien | Verfassung von 1950 | |
| Irak | 18 Gouvernements | Verfassung von 2005 | ||
| historisch: Jugoslawien | 6 Teilrepubliken (ab 1992: 2) | 1945–2003 | ||
| Kanada | Föderation, Bund | 10 Provinzen | 3 Territorien | Verfassung von 1867/1982 |
| historisch: Vereinigte Staaten von Kolumbien | 9 Staaten | 1863–1886 | ||
| Komoren | 3 Inseln | Verfassung von 2001 | ||
| Malaysia | 13 Bundesstaaten | 3 Territorien | Verfassung von 1957 | |
| Mexiko | 31 Bundesstaaten | Hauptstadtdistrikt | Verfassung von 1917 | |
| Mikronesien | 4 Teilstaaten | Verfassung von 1979 | ||
| Nigeria | 36 Bundesstaaten | Hauptstadtterritorium | Verfassung von 1979 | |
| Österreich | Bund | 9 Bundesländer | Verfassung von 1920 in der Fassung von 1929 | |
| historisch: Bundesstaat Österreich | Bund | 8 (Bundes-)Länder | Bundeshauptstadt Wien | Maiverfassung (1934–1938); ständisch geordnet |
| Pakistan | 4 Provinzen | 4 Territorien | Verfassung von 1973 | |
| Russland | Föderation | 21 Teilrepubliken, 6 Regionen, 49 Gebiete, 2 Städte föderaler Bedeutung, 1 autonomes Gebiet, 10 autonome Bezirke | 8 Föderationskreise, Verfassung von 1993 in der Fassung von 2000 | |
| historisch: Sowjetunion | Union | 15 Unionsrepubliken | de facto dezentraler Einheitsstaat | |
| Schweiz | Eidgenossenschaft, Bund | 26 Kantone | Verfassung von 1848 (Totalrevisionen von 1874 und 1999) | |
| historisch: Serbien und Montenegro | 2 Teilrepubliken | 2003–2006 | ||
| Südafrika | 9 Provinzen | Verfassung von 1996 | ||
| historisch: Tschechoslowakei | 2 (Teil-)Republiken | 1968–1992 | ||
| Venezuela | 23 Bundesstaaten | Hauptstadtdistrikt, abhängiges Gebiet | Verfassung von 1999 | |
| Vereinigte Arabische Emirate | 7 Emirate | Verfassung von 1971 | ||
| Vereinigte Staaten von Amerika | Union, Bund | 50 Staaten | Hauptstadtdistrikt, 14 Außengebiete | Verfassung von 1787 |
Artikel für einzelne Staaten:
Die Föderalismusreform, seit Verwirklichung der Föderalismusreform II auch als Föderalismusreform I bezeichnet, ist eine Änderung des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die die Beziehungen zwischen Bund und Ländern betrifft. Sie wurde im Juni und Juli 2006 von Deutschem Bundestag und Bundesrat mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit beschlossen und trat am 1. September 2006 in Kraft.
Inhaltsverzeichnis |
Aufgrund der langwierigen Entscheidungsprozesse in der deutschen Gesetzgebung, der zunehmenden Zentralisierung von Kompetenzen beim Bund und der daraus folgenden Ballung von Zustimmungsgesetzen im Bundesrat – die auch dazu führten, dass die jeweilige Opposition den Bundesrat zur parteipolitisch motivierten Blockade gegen Regierungsvorlagen nutzte – und der mangelnden Transparenz demokratischer Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten einigten sich Bundestag und Bundesrat am 16. bzw. 17. Oktober 2003, die „Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung“ einzusetzen.
Die Regierungschefs der Länder hatten bereits am 2. bis 4. Dezember 1998 beschlossen, die bundesstaatliche Ordnung (Aufgaben-, Ausgaben – und Einnahmenverteilung) einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Die sog. Federführung dafür unter den Ländern lag ab 1999 bei Bayern und Bremen. Dieses Vorhaben wurde aber zunächst zurückgestellt, weil ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1999 über eine Reform des Länderfinanzausgleichs umgesetzt werden musste. Die Verhandlungen darüber zogen sich hin bis zum Juni 2001. Die finanzstarken Länder stellten dabei letztendlich ihre Kritik am bestehenden Länderfinanzausgleich zurück zugunsten einer Lösung, die der traditionellen bundesstaatlichen Solidarität mit den finanzschwachen Ländern verpflichtet blieb, insbesondere aber den ostdeutschen Ländern eine Verlängerung der Solidarpaktmittel zugestand. Zum Ausgleich für diese Verhandlungsergebnisse forderten sie aber im Länderkreis eine Föderalismusreform in Bezug auf die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern, die die Stellung der Länder im bundesdeutschen Föderalismus stärken sollte. Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz im Oktober 2001 wurde entsprechend beschlossen, Verhandlungen mit dem Bund darüber aufzunehmen; im Dezember 2001 einigten sich Bund und Länder darauf, diese sofort zu beginnen und sie bis 2003 abzuschließen.
Leitlinien der Länder für die Verhandlungen mit dem Bund über die Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung wurden am 27. März 2003 verabschiedet. Parallel verfassten die deutschen Landesparlamente eine Lübecker Erklärung „Bekenntnis zum Föderalismus und zur Subsidiarität – Landesparlamente stärken“. Schließlich wurde am 9. April 2003 eine Position des Bundes verabschiedet. Eine Regierungskommission von Bund und Ländern sollte auf diesen Grundlagen Gesetzesentwürfe erarbeiten. Am 18. Juni 2003 schlug aber Franz Müntefering, Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion, dem Bundestag vor, eine Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat einzurichten und im Herbst des Jahres eine umfassende Debatte zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung mit dem Bundesrat zu beginnen (Plenarprotokoll 15/51, S. 4202 B). Es wurde eine Bundesstaatskommission von Bundestag und Bundesrat eingerichtet.
Unter dem Vorsitz von Edmund Stoiber (CSU) und Franz Müntefering sollten die Mitglieder Vorschläge erarbeiten, wie die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern verbessert, die politischen Verantwortlichkeiten sinnvoll geordnet und die Effizienz der Aufgabenerfüllung gesteigert werden könne.
Obwohl die Föderalismuskommission am 17. Dezember 2004 an der Neuordnung der Kompetenzen in der Bildungspolitik scheiterte, bildete ihr bis dahin erreichter Verhandlungsstand die Grundlage für die weitere Entwicklung.
Der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder sowie Joschka Fischer, Edmund Stoiber und Angela Merkel vereinbarten auf dem „Jobgipfel“ am 17. März 2005 die Wiederaufnahme der Arbeit an der Reform, auf Grund des außerplanmäßigen Wahlkampfes zur Bundestagswahl 2005 wurde dies aber nicht mehr weiter verfolgt.
In den Verhandlungen zur Bildung einer Großen Koalition im Herbst 2005 einigten sich CDU/CSU und SPD darauf, „auf der Grundlage der Vorarbeiten in der Föderalismuskommission“ zügig eine Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung in Deutschland zu beschließen. Der Koalitionsvertrag enthielt eine Anlage, die – unter fast vollständiger Übernahme eines von Müntefering und Stoiber im Rahmen der Föderalismuskommission erarbeiteten Papiers – bereits einen detaillierten Vorschlag für die Grundgesetzänderungen enthielt.
Nach abschließenden Beratungen im Bundeskabinett, in den Koalitionsfraktionen und der Ministerpräsidentenkonferenz am 6. März, traten am 10. März 2006 die Gesetzentwürfe der Großen Koalition in die parlamentarische Debatte ein und wurden gleichzeitig in Bundestag und Bundesrat beraten.
Die beiden Gesetzentwürfe, der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes“ und der „Entwurf eines Föderalismusreform-Begleitgesetzes“, betrafen die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder sowie die Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes.
Besonders die Vorschläge in den Bereichen Umwelt- und Bildungspolitik sind bei Fachpolitikern auf Kritik gestoßen; ebenso gibt es generelle Vorbehalte gegen die Reform, die damit begründet werden, dass sie den Weg von einem eher kooperativen zu einem konkurrenzorientierten Föderalismus in Deutschland ebnen soll.
Im Gesetzgebungsverfahren fand eine Anhörung durch den Rechtsausschuss des Bundestages statt. Dabei wurde von Experten teilweise Kritik geäußert zu den o.g. Bereichen. Darüber hinaus wurde die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für Strafvollzug, Notariat, Beamtenbesoldung und das Heimrecht kritisch betrachtet. Im Bereich der Bildungspolitik gab es daher Änderungen und die Gesetzgebungskompetenz für das Notariat wurde nicht auf die Länder verlagert.
Nach der Anhörung im Rechtsausschuss beschloss der Bundestag am 30. Juni 2006 mit 428 Ja-Stimmen gegen 162 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und das Föderalismusreform-Begleitgesetz. Damit haben mindestens 20 Abgeordnete der Regierungskoalition, hauptsächlich aus der SPD-Fraktion, der Verfassungsänderung ihre Zustimmung verweigert. Am 7. Juli stimmte auch der Bundesrat der Reform mit 62 von 69 Stimmen zu. Mecklenburg-Vorpommern lehnte das Gesetzespaket ab und Schleswig-Holstein enthielt sich der Stimme. Die Föderalismusreform wurde durch den Bundespräsidenten am 28. August 2006 ausgefertigt, am 31. August 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag darauf, also am 1. September 2006, in Kraft.
Die Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern sollte erst in einem zweiten Schritt den veränderten Rahmenbedingungen inner- und außerhalb Deutschlands angepasst werden; hierzu erging im Dezember 2006 ein Beschluss des Bundestages.
Die Verteilung der Zuständigkeiten im deutschen kooperativen Föderalismus ist administrativ, nicht dual, geregelt: Die meisten Politikbereiche unterliegen einer konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern. Bis dahin hieß das, der Bund gestaltete die Rahmenbedingungen, die Länder ergänzten sie mit eigenen Gesetzen; vor allem aber sind sie Träger der staatlichen Verwaltung. Die Schwierigkeit besteht bei einem solchen Staatsaufbau darin, die Detailtiefe der zentralen Entscheidungen so zu begrenzen, dass auf der Ebene der Gliedstaaten, also der Länder, genügend Spielraum für eigene Entscheidungen und Gesetze besteht. Eine solche Verteilung muss deshalb unter sich ändernden Verhältnissen immer wieder neu austariert werden. Überlagert wird die rechtliche Kompetenzverteilung von der Frage der Finanzverteilung, die für die faktische Ausfüllung der Kompetenzen entscheidend ist.
Vor diesem Hintergrund wurde die Zustimmungspflichtigkeit von Bundesgesetzen immer mehr ausgeweitet. Die wachsende Kritik am deutschen Föderalismus richtete sich auf Unitarisierung, Politikverflechtung und den sog. Beteiligungs-Föderalismus der Exekutiven auf Kosten der Parlamente.
Um die zunehmende Verflechtung von Bund und Ländern wieder zu bereinigen, wurde einmal die Rahmengesetzgebung des Bundes (früher Art. 75 GG a.F.) abgeschafft. Ihre Materien gehören nun entweder der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes an oder sie sind von den Ländern zu regeln. Außerdem wurde die Zustimmungspflicht deutlich eingeschränkt. Sie war in Art. 84 Absatz 1 GG a.F. geregelt, wonach die Zustimmung des Bundesrates erforderlich wurde, wenn im Bundesgesetz auch Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthalten waren. Künftig entfällt diese Zustimmungserfordernis; die Länder können dann aber abweichende Verfahrensregelungen treffen. Wenn der Bund solche abweichende Landesgesetzgebung ausnahmsweise ausschließen will, bedarf es dazu der Zustimmung des Bundesrates. Ein wesentlicher Punkt ist die Abschaffung des Durchgriffs des Bundes auf die Kommunen durch die Reform des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG: Der Bund darf seit 2006 den Gemeinden nicht länger Aufgaben übertragen; Aufgaben sind hier als Kosten verursachende Pflichten zu verstehen. Unter dem Motto "Wer bestellt, bezahlt" hatten die Gemeinden dies schon lange zu ihrer Forderung gemacht. Jetzt dürfen Aufgaben an die Kommunen nur noch nach Maßgabe der jeweiligen Landesverfassung durch Landesgesetze erfolgen.
Das Gesetzgebungsverfahren soll beschleunigt und transparenter werden. Dazu soll die Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze von derzeit rund 60 Prozent auf etwa 35 bis 40 Prozent sinken. Der Bundestag ist damit weniger oft auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen und Blockaden von Gesetzesinitiativen der Regierung durch die Opposition sollen erschwert werden. Der Bundesrat muss aber weiterhin Gesetzen zustimmen, die erhebliche Kosten in den Ländern verursachen.
Im Gegenzug für diesen Verzicht der Länder auf Mitwirkung im nationalen Gesetzgebungsverfahren sollen sie künftig die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der Landes- und Kommunalbeamten, das Strafvollzugsrecht – allerdings ohne das rechtsdogmatisch zugehörige materielle Strafrecht, das Heimrecht ohne das zugehörige Gesundheitsrecht, das Ladenschluss- und Gaststättenrecht, das Versammlungsrecht und das Presserecht erhalten. Zusätzlich bekommen die Länder im Bereich des Umwelt- und Bildungsrechts ein so genanntes „Abweichungsrecht“, durch das sie von Bundesregelungen abweichende, eigene Gesetze beschließen können. Die ursprünglich geplante Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für das Notariat (ohne das Beurkundungsverfahren) wurde wegen der einhelligen Bedenken der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen wieder fallengelassen.
Der Bund soll künftig alleine für das Melde- und Ausweiswesen, die Kernenergie, das Waffen- und Sprengstoffrecht, das Kriegsfolgenrecht, das Notarrecht sowie den „Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland“ zuständig sein.
Die Bildungspolitik wird weitgehend Ländersache. Beim Bund verbleiben lediglich die Kompetenzen zur Regelung der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse − von der die Länder abweichen können − sowie jene für den betrieblichen Teil der beruflichen Bildung im dualen System. Die bisherige Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau geht ebenso in die Autonomie der Länder über wie die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung. Damit zieht sich der Bund aus der Finanzierung des Hochschulbaus und aus den direkten Finanzhilfen im Schulbereich zurück.
Die Rahmenkompetenz des Bundes wird abgeschafft. Mit der Anfügung der Nr. 27 an den Art. 74 Abs. 1 GG werden Bestandteile aus der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz überführt. Der Bund hat nun die Gesetzgebungskompetenz für grundlegende Statusangelegenheiten, ist jedoch in Bezug auf die Landesbeamten beschränkt auf den Bereich der Statusrechte und -pflichten. Mit der Auflösung des Art. 74a GG a.F. fällt die bisher konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Besoldung, Versorgung und Dienstrecht der Landesbeamten in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Bundesregierung hat am 12. Januar 2007 einen Entwurf eines Beamtenstatusgesetzes beschlossen und zur Verabschiedung dem Bundestag und -rat zugeleitet.
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entfallen. Die Länder waren bisher aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des BRRG auszurichten.
An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbediensteten tritt eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund nunmehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die hiernach zu erlassenden Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. Januar 2007 nutzt die Kompetenz des Bundes und regelt einheitlich das Statusrecht für Landesbeamte und Kommunalbeamte. Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung der beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamten bei Dienstherrnwechsel. Mit dem Beamtenstatusgesetz werden die Voraussetzungen für ein modernes und einheitliches Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung angestrebt durch klare Strukturen und den Abbau von bürokratischen Hemmnissen. Durch Art. 33 Abs. 5 GG wird die im Bundesstaat notwendige Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes gewährleistet.
Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Artikels 75 GG a.F. nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt nach Art. 125a GG als Bundesrecht fort. Ausgehend von der neuen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ersetzt der Gesetzentwurf das nach Art. 75 GG a.F. erlassene BRRG. Daher wird das Beamtenrechtsrahmengesetz mit dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes weitgehend aufgehoben. Kapitel II und § 135 BRRG bleiben zunächst bestehen. Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften des BRRG, die für die Länder bereits weitgehend, aber noch nicht vollständig im Beamtenstatusgesetz enthalten sind und für den Bund bis zur Novellierung des Bundesbeamtengesetzes bzw. für die Länder bis zum Erlass eigener Vorschriften weitergelten. Dies gilt auch für § 135 BRRG für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, da eine entsprechende Regelung nicht mehr im Beamtenstatusgesetz enthalten ist. Vorgesehen sind eine Vereinheitlichung und Modernisierung der statusrechtlichen Grundstrukturen, um die Mobilität insbesondere bei Dienstherrnwechsel zu gewährleisten. Dazu gehören:
Zur Berücksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten werden den Ländern Gestaltungsspielräume eingeräumt.
Als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland wird in Art. 22 GG Berlin im Grundgesetz benannt. Damit ist das erste Mal in der Geschichte der Bundesrepublik eine Stadt verfassungsrechtlich als Hauptstadt bestimmt, was bisher nur einfachgesetzlich geschah. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes.
Die Länder treten in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, Zuständigkeiten an das Bundeskriminalamt ab. Die Abwehr von terroristischen Gefahren fällt damit ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Die Länder erhalten dafür mehr Kompetenzen im Katastrophenschutz.
Weiterhin werden die Haushalte der Kommunen durch Einfügen des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Künftig dürfen den Gemeinden und Gemeindeverbänden per Bundesgesetz keine Aufgaben übertragen werden.
Im Bereich Umweltrecht wird für die Gebiete des Umweltrechts, die zuvor Rahmengesetzgebung waren, eine materielle Abweichungsgesetzgebung (Art. 72 Abs. 3 GG) eingeführt. Das bedeutet, dass die Länder durch ein Landesgesetz auf bestimmte, genau definierte Teile von Bundesgesetzen „zugreifen“ können. Die Regel „Bundesrecht bricht Landesrecht“ gilt in diesen Fällen nicht mehr, sondern für die Landesgesetze gilt ein Anwendungsvorrang. Das betreffende Bundesgesetz bleibt weiter in Kraft und gilt in denjenigen Ländern weiterhin, die nicht willens oder nicht in der Lage sind, Abweichungsgesetze auch tatsächlich zu erlassen. Abzuwarten bleibt, ob sich eine Rechtszersplitterung einstellen wird. Durch die Abweichungsgesetzgebung ergibt sich die Chance, Bundeskompetenzen zu erhalten bzw. auszubauen, ohne unbedingt ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates zu haben, da die Länder im betreffenden Bereich eigene Kompetenzen haben. In der Bundesstaatskommission war die Einführung eines materiellen Zugriffsrechts zunächst auch für andere Politikfelder diskutiert worden, die ehemaligen Bereiche der Rahmengesetzgebung in der Umwelt- und der Bildungspolitik könnten im Falle von positiven Erfahrungen eine Türöffner-Funktion haben.
Im Umweltrecht hatte die Bundesregierung in der Bundesstaatskommission massiv die Einführung eines Bundesumweltgesetzbuches (UGB) und dazu eine Querschnittskompetenz „Umweltschutz“ in der konkurrierenden Gesetzgebung gefordert. Die Länder wollten möglichst viele eigene Kompetenzen behalten; es ging dann im Wesentlichen darum, einzelne Kompetenzbereiche im Umweltrecht zwischen Bund und Ländern aufzuteilen. Eine Lösung bot sich durch das oben erwähnte materielle Abweichungsrecht an, allerdings war auch die Breite der jeweiligen Bereiche, in denen Abweichungen möglich sein sollten, umstritten. Nun sind einzelne Bereiche des Umweltrechts der Abweichungsgesetzgebung („konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsrecht der Länder“) zugeordnet, andere hingegen der konkurrierenden Gesetzgebung.
Der Bund hat damit überall die konkurrierende Gesetzgebung (auch in den Bereichen Naturschutz, Wasserhaushalt, Boden, in denen er vorher nur die Rahmengesetzgebung hatte); je nach Materie ist diese konkurrierende Gesetzgebungskompetenz mit einem Abweichungsrecht der Länder ausgestattet. Das ermöglicht, dass der Bund alle EU-Richtlinien im Umweltbereich umsetzt – vorher waren im Bereich des Rahmenrechts die Länder für die Umsetzung zuständig, was zu Verzögerungen führen konnte. Im Umweltbereich kommen schätzungsweise 80 % der Regelungen von der EU, das heißt dieses Umsetzungsrecht des Bundes ist gewichtig. Je nachdem, ob die Materie mit materiellem Abweichungsrecht ausgestattet ist, können die Länder dann vom Bundesrecht abweichen. Allerdings sind auch sie an das EU-Recht gebunden, so dass im Grunde das gesamte von der EU initiierte Umweltrecht zu den „abweichungsfesten Kernen“ zu zählen ist.
Außerdem ermöglicht die Neuregelung auch die Schaffung eines Umweltgesetzbuchs (UGB). Anläufe in Richtung UGB waren in den 1990er Jahren ohne Ergebnis beendet worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG hätte der Bund in den Bereichen der Rahmengesetzgebung heutigentags jedenfalls keine Kompetenz mehr gehabt, ein UGB zu schaffen. Die Neuregelungen der Föderalismus-Reform erlauben dies nun, weil die gesamte Umweltmaterie zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört.
Nach der ursprünglichen Regelung des Grundgesetzes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) gehörte der Strafvollzug (wie auch das Strafrecht) zur konkurrierenden Gesetzgebung. Das hieß, dass auf diesem Gebiet die Länder keinerlei Möglichkeit der Gesetzgebung hatten, da der Bund nicht nur ein Strafgesetzbuch und eine Strafprozessordnung, sondern auch ein Strafvollzugsgesetz erlassen hatte. Dies hat sich mit der Föderalismusreform grundlegend geändert, da die Länder nunmehr für die Strafvollzugsgesetzgebung allein zuständig sind. Das bedeutet zum einen, dass die Länder eigene Strafvollzugsgesetze schaffen können. Solange sie dies nicht tun, bleibt das bisherige (Bundes-)Strafvollzugsgesetz in Geltung, sodass für das einzelne Bundesland in dieser Frage kein Zeitdruck besteht. Dies ergibt sich aus Art. 125a GG in dem es heißt: „Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1 […] nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.“ Die Föderalismusreform hat im Strafvollzug zu beträchtlicher juristischen Komplexität/Verwirrung geführt, die wohl noch längere Zeit anhalten wird. Dies ist paradox, weil eine solche totale Verlagerung des Vollzuges auf die Länder inhaltlich nur schwer zu begründen ist. Dies hat sich in der Breite des Widerstandes gegen diese Neuordnung gezeigt: alle wesentlichen Organisationen der deutschen Strafrechtspraktiker (vom Deutschen Richterbund über die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. bis zur Bundesvereinigung der Anstaltsleiter im Strafvollzug e.V.) hat sich dagegen ausgesprochen, ebenso wie eine große Zahl der Hochschullehrer im Strafrecht.
Mit der Regelung über die Mitwirkung der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union durch Art. 23 GG a.F. Anfang der 1990er Jahre hatten sich die bestehenden Verflechtungsstrukturen verdoppelt; wie in der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern schon lange praktiziert, wurde die Logik „Kompetenzabgabe gegen Mitwirkungsrechte“ angewandt. Die europäische Integration tangiert das föderale System auch insofern, als es inzwischen kaum einen Politikbereich gibt, in dem nicht alle drei Ebenen des europäischen Mehrebenensystems, also die Europäische Union, der Bund und die Länder, Kompetenzen irgendwelcher Art innehaben, was eine allein das deutsche System berücksichtigende „Entflechtung“ erschwert.
In Sachen Mitwirkung der Länder in Europaangelegenheiten forderte die Bundesseite in der Bundesstaatskommission im Sinne klarerer und effizienterer Verhandlungsführung in Brüssel ein Alleinvertretungsrecht des Bundes und die Streichung der Möglichkeiten der Länder, nach Art. 23 GG auf die nationale Europapolitik je nach Grad ihrer Betroffenheit Einfluss zu nehmen. Die Länder beharrten dagegen auf ihren bestehenden Rechten und verwiesen darauf, dies sei der einzige Bereich seit 1949, in dem die Position der Länder gestärkt worden sei.
Der gefundene Kompromiss zielt darauf ab, die Verhandlungsposition Deutschlands durch bessere Zusammenarbeit der Ebenen (und auch der Akteure innerhalb der Ebenen untereinander) zu verbessern. Die Verdoppelung der Struktur der Politikverflechtung (gemäß der Formel: Kompetenzabtretung gegen Mitwirkung) wird dadurch allerdings nicht gebrochen. Die einzige Einschränkung der Länderrechte besteht darin, dass die Rechte der Länder nach Art. 23 Abs. 6 GG (also das Recht, das gesamtdeutsche Interesse in Bereichen ausschließlicher Gesetzgebungskompetenzen der Länder in Brüssel durch einen Landesvertreter einzubringen) auf einige wenige Politikfelder beschränkt wurden (Rundfunk zum Beispiel).
Die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Ländern zur Haushaltsdisziplin und die Aufteilung von Sanktionen, die ggf. aufgrund von Art. 104 Abs. 11 EGV über Deutschland verhängt würden, wird festgelegt. In Fällen, in denen die Europäische Union Sanktionszahlungen gegen Deutschland verhängt, weil es gegen den Stabilitätspakt oder die Umsetzung von EU-Richtlinien verstoßen hat oder vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt wurde, trägt der Bund 65 Prozent, die Bundesländer 35 Prozent der Strafe. Unter den Bundesländern werden ggf. 35 Prozent nach Einwohnern und 65 Prozent nach Verursachung verteilt (Art. 109 Abs. 5 GG).
Eine Reform der Finanzverfassung wurde in diesem ersten Teil der Föderalismusreform weitgehend ausgeklammert und soll erst in einem zweiten Schritt noch in dieser 16. Legislaturperiode angegangen werden. Insbesondere der Länderfinanzausgleich, der erst 2001 reformiert worden war, sollte nicht zum Gegenstand von Reformen gemacht werden. Auch ist der Solidarpakt II grundgesetzlich bekräftigt worden. Die Reformen beschränken sich deshalb im Wesentlichen auf Mischfinanzierungstatbestände, die eingeschränkt wurden, um auch im Bereich der Finanzen zu einer Entflechtung der Kompetenzen von Bund und Ländern beizutragen.
Im Bereich der Gemeinschaftsaufgaben wurde die gemeinsame Bildungsplanung abgeschafft und durch eine neue Gemeinschaftsaufgabe zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich inklusive Berichterstattung ersetzt (Art. 91b GG). Die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau wurde ebenfalls beendet, geregelt im Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG). An Hochschulen dürfen Bund und Länder jedoch künftig zusammenwirken bei Vorhaben der Wissenschaft und Forschung sowie bei Forschungsbauten einschließlich Großgeräten (Art. 91b GG). Die Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung ist insgesamt neu gefasst worden, wobei Bund und Länder auch nach wie vor eine gemeinsame Förderkompetenz bei der außeruniversitären wissenschaftlichen Forschung besitzen (Art. 91b GG).
Neu geregelt worden sind auch die Bundesfinanzhilfen der Mischfinanzierung. Die bisherige, seit der Finanzreform von 1969 geltende Regelung (Art. 104a Abs. 4 GG a.F.), derzufolge der Bund den Ländern für „besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden“ zugunsten gesamtwirtschaftlicher oder wachstumspolitischer Ziele Finanzhilfen gewähren konnte, ist zwar – fast – wortgleich in den neuen Art. 104b GG übergegangen. Ein entscheidender Unterschied wurde aber eingeführt: Der Bund darf nur noch dort fördern, wo er Gesetzgebungsbefugnisse hat – alle Gegenstände und Maßnahmen, die in die Kompetenz der Länder fallen, sind nicht mehr förderungsfähig. Diese Revision wurde in der zweiten Stufe der Föderalismusreform wieder teilweise rückgängig gemacht, da sie die konjunkturpolitisch erwünschten Maßnahmen des Bundes in der Weltwirtschaftskrise sehr erschwerten. Zudem gibt es Förderungen nur noch befristet und degressiv ausgestaltet. Als gemischt finanziertes Investitionsfeld ist der Bereich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung (Städtebauförderung – StBauF) geblieben, dem auch weiterhin dauerhaft jeweils im Haushaltsplan festzulegende Finanzhilfen des Bundes zur Verfügung gestellt werden können. Die bisherigen Aufgabengebiete der Gemeindeverkehrsfinanzierung (teilweise) und der Wohnungsbauförderung sind auf die Länder übertragen worden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass der damit verbundene Ausfall der bisherigen Bundesfinanzhilfen den Ländern bis 2019, im Gegensatz zur Städtebauförderung also befristet, ausgeglichen werden (Kompensationsklausel des (neuen) Art. 143c GG). Sie müssen über den gesamten Zeitraum investiv verausgabt werden; ab 2014 entfällt aber die Zweckbindung und die Verwendung geht – nach einer Überprüfung – in die Haushaltsautonomie der Länder über. Ziel war, damit die vertikale Verflechtung zwischen den „Fachbruderschaften“ zu mindern und die Autonomie der Länder zu stärken .
Kritiker der zentralistischen Seite befürchten einerseits das Ende des Solidaritätsprinzips in der föderalen Ordnung der Bundesrepublik. Durch die Abgabe von Bundeskompetenzen in Länderhand werde es zu Konkurrenzen kommen, die die finanziell starken Länder einseitig bevorzugen.
Durch den weitgehenden Rückzug des Bundes aus der Bildungspolitik (70 % der Kosten für den Hochschulbau sollen in Zukunft die Länder tragen) und der Einheitlichkeit der Beamtenbesoldung oder dem Ladenschlussrecht würde sich der Bund seiner sozialen Verpflichtungen und Hoheitsbefugnissen entledigen und so die Länder in einen Wettbewerb um die niedrigsten Kosten zwingen, zu Lasten der Studenten, Forschungseinrichtungen, Spitzenbeamten, usw.
Auch im Hinblick auf die Regelungen zum Strafvollzugsrecht und Umweltschutz befürchten Umweltschützer und Bürgerrechtler einen Wettlauf um die jeweils niedrigsten Standards (Race to the bottom). Dies würde nicht zuletzt auch im Hinblick auf die umweltrechtlichen Vorgaben der EU zu Problemen führen können – es sei unsinnig, dass zwingende supranationale Vorgaben statt von einer Gesetzgebungsinstanz (Bund) durch 16 Ländergesetzgebungsinstanzen umzusetzen seien. Des Weiteren sei eine Trennung der Kompetenzen bei materiellem Strafrecht und dem darauf basierenden Strafvollzugsrecht nicht nachvollziehbar, so die Kritik.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die nur sehr schwache parlamentarische Legitimation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung bzw. die nur sehr zaghafte parlamentarische und öffentliche Diskussion über die Ergebnisse der Verhandlungen in der Kommission.
Behauptet wird auch, dass das große Ziel der Reform, wonach der Bürger wissen soll, wer für was zuständig ist, durch die komplizierten Regelungen zu Abweichungsrechten der Länder wohl kaum erreicht werde; künftig wird es im Vergleich zu früher sogar schwieriger für den Bürger werden, überhaupt herauszufinden, ob nun das Bundesgesetz oder ein Landesgesetz anzuwenden ist.
Da die wichtigsten Gesetzesvorhaben auch weiterhin der Zustimmung des Bundesrats bedürfen, war zudem umstritten, ob der Ertrag für den Bund, nämlich die Verhinderung von Blockaden von Regierungsvorlagen durch die Opposition im Bundesrat, tatsächlich so groß ist wie behauptet.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Ausklammerung der Reform der Finanzverfassung, die für eine echte Neugestaltung des deutschen Föderalismus grundlegend wäre.
Kritiker der föderalistischen Seite bemängeln, dass der Bund in manchen Bereichen nicht bereit ist, substantielle Kompetenzen an die Länder abzutreten. So sei es kaum verständlich, dass z. B. das Jagdrecht (bisher Bundeskompetenz der Rahmengesetzgebung) in die konkurrierende Gesetzgebung verschoben worden ist, statt dass die Landesgesetzgebung vollständig darüber befinden könnte.
Ein grundsätzlicher Kritikpunkt ist schließlich, dass die bisherige gegenseitige Behinderung von Bund und Ländern auch durch das geänderte Grundgesetz nicht aufgehoben wird: Die Landespolitiker können weiterhin via Bundesrat über Bundesrecht entscheiden, und die Bundespolitik überlässt den Ländern weiterhin nicht genügend umfangreiche Gesetzgebungskompetenzen, mit denen diese einerseits eine echte Gestaltungsfreiheit erhielten und andererseits in eine Konkurrenz um die besten Lösungen treten könnten. Diese oberflächliche Kritik im Grundsätzlichen zeugt allerdings von wenig Verständnis für die integrativen Eigenschaften des deutschen Föderalismus.
Inzwischen liegt eine Auswertung der staatspraktischen Auswirkungen der Föderalismusreform durch den wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages vor, der auch die Antwort der Bundesregierung auf eine entsprechende Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion und eine Zusammenstellung der deutschen Landtage, die durch den Landtag von Rheinland-Pfalz initiiert wurde, berücksichtigt und zu dem Ergebnis kommt:
Die meisten föderalen Staatsgebilde kennen Reformen der Zuweisung von ausschließlichen Zuständigkeiten und der Neuordnung der Anteile an den konkurrierenden Zuständigkeiten. Im Föderalismus in den Vereinigten Staaten werden seit den 1980ern Jahren unter dem Begriff New Federalism veränderte Rechtskompetenzen vorgeschlagen – meist mit der Zielrichtung den Bundesstaaten mehr Kompetenzen zuzuweisen. Demgegenüber sind die Reformen durch die Bündnisverträge im Rahmen der Europäische Integration darauf gerichtet, den europäischen Institutionen stärkere Kompetenzen zuzuweisen, wobei das Subsidiaritätprinzip aufgegriffen wird, wie es auch in der deutschen und schweizerischen Föderalismusstruktur angewendet wird.
Reform (lat. für re zurück; formatio: Gestaltung, Wiederherstellung) bezeichnet in der Politik eine größere, planvolle und gewaltlose Umgestaltung bestehender Verhältnisse und Systeme.
Das Wort erscheint schon in den Paulus-Briefen der Bibel, später auch in dem Zusammenhang mit der kirchlichen evangelischen Reformation zur Zeit Martin Luthers.
Inhaltsverzeichnis |
Einschneidende gesellschaftliche Veränderungen bezeichnet man schon für die Zeit der Römischen Republik als Reformen. Die Gracchische Landreform scheiterte in zwei Anläufen 133 und 121 v. Chr., Marius war hingegen mit seiner Marianischen Heeresreform 107 v. Chr. erfolgreich.
Bekannte historische Beispiele für Reformen in Deutschland sind die Preußischen Reformen, die Lebensreform-Bewegung, die Bismarckschen Sozialreformen, die verschiedenen Währungsreformen in Deutschland, die Reform der deutschen Rechtschreibung von 1996 und die Arbeitsmarkt-Reformen im Rahmen der Agenda 2010.
In autoritären Regimen fordern Dissidenten häufig Reformen, bevor diese von den Regierungen angestrebt werden. Glasnost und Perestroika standen als Begriffe für Michail Gorbatschows Reformen in der Sowjetunion vor dem Umbruch von 1989 und nach den Reformen der Entstalinisierung unter Nikita Chruschtschow. In der Volksrepublik China bedeuteten die Einrichtung von Sonderwirtschaftszonen und Privateigentum nach dem Tod Mao Zedongs wirtschaftliche Reformen (→Geschichte Chinas: Wirtschaftliche Modernisierung (seit 1976)).
In der politischen Diskussion in Deutschland sprechen die politischen Parteien oft von Reformen. Damit drücken sie aus, dass sie die bestehenden Verhältnisse gemäß ihren Parteiprogrammen umzugestalten wünschen. Beispiele für Reformbestrebungen der jüngsten Vergangenheit betreffen etwa die Steuerpolitik (→Ökologische Steuerreform von Bündnis 90/Die Grünen), die Arbeitsmarktpolitik (→Hartz-Konzept der Rot-grünen Koalition der Regierung Schröder) oder die Gesundheitspolitik (→Gesundheitsreform 2007 der Großen Koalition mit dem Kabinett Merkel I).
Kontrovers diskutiert wird die These, dass die Politik in Deutschland an Immobilismus oder Reformstau leide.[1] Thomas Straubhaar und andere erklären das Ausbleiben als notwendig erachteter Reformen mit den damit verbundenen Risiken und Kosten, denen offene Ergebnisse und häufig unerkannt bleibende positive Wirkungen gegenüber stünden.[2] Albrecht Müller spricht dagegen von einer „Reformlüge“.
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