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Lettris is a curious tetris-clone game where all the bricks have the same square shape but different content. Each square carries a letter. To make squares disappear and save space for other squares you have to assemble English words (left, right, up, down) from the falling squares.

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Boggle gives you 3 minutes to find as many words (3 letters or more) as you can in a grid of 16 letters. You can also try the grid of 16 letters. Letters must be adjacent and longer words score better. See if you can get into the grid Hall of Fame !

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synonyms

Landesverrat (n.m.)

der Verrat, Hochverrat, Spionage, Verrat

analogical dictionary


Wikipedia

Landesverrat

                   

Der Landesverrat ist in der Regel als Verbrechen gegen den Staat definiert. Er findet sich als Straftatbestand in den Gesetzbüchern der meisten unabhängigen Staaten.

Inhaltsverzeichnis

  Deutschland

Nach deutschem Strafrecht ist Landesverrat ein in § 94 StGB geregeltes Verbrechen, das sich gegen die äußere Sicherheit und den Bestand des Staates richtet. Das Delikt des Landesverrates ist die Kernstraftat der Spionage. Landesverrat begeht, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Staatsgeheimnisse sind gemäß § 93 StGB Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Aus dieser Definition folgt, dass Industrie- und Wirtschaftsspionage nicht vom Tatbestand des Landesverrats erfasst werden. Tatbestandsmäßig ist der Landesverrat nach § 97a StGB aber auch, wenn Geheimnisse weitergegeben werden.

Zum Landesverrat im weiteren Sinne – im Strafgesetzbuch unter dem Begriff „Gefährdung der äußeren Sicherheit“ zusammengefasst – zu zählen sind das Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB), die landesverräterische Ausspähung (§ 96 StGB) als Vorbereitungshandlung zum Landesverrat, die Preisgabe von Staatsgeheimnissen und die landesverräterische Fälschung (§ 100a StGB). Der Spion selbst kann bereits im Vorfeld des eigentlichen Verrats wegen landesverräterischer Agententätigkeit oder wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit nach § 98, § 99 StGB bestraft werden.

Häufig als obsolet wird der § 353a StGB angesehen: Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst.

Die spektakulärsten Anschuldigungen von Landesverrat in der deutschen Geschichte waren der Weltbühne-Prozess in der Weimarer Republik und die Spiegel-Affäre 1962.

  Historische Entwicklung

  Preußen

In Preußen gab es seit der Einführung des Allgemeinen Landrechts im Jahr 1794 zwei Klassifizierungen dieser Straftat: Wer es unternahm, ganze Landesteile, Heeresteile oder Festungen in feindliche Hand zu begeben, wurde als Landesverräter erster Klasse mit dem Tod durch Rädern von unten bestraft.[1]

Unternehmen minderer Wichtigkeit zur Begünstigung eines Feindes des Staates wurden als Landesverrat zweiter Klasse bestraft. Hierzu zählten: Beihilfe zum Angriff oder Behinderung der Verteidigung (Tod durch Strang), Durchführung von Aufruhr in Festungen oder Verderbung von Magazinen oder Vorratshäusern (Tod durch Rädern von oben), vorsätzliche Brandstiftung von Städten, Dörfern, Vorratshäusern oder offenen Magazinen (Tod durch Verbrennen), Unterstützung des Feindes durch Kriegsmittel oder Lebensmittel (Tod durch das Schwert), Kundschaftung für den Feind oder Übermittlung kriegswichtiger Nachrichten (Tod durch den Strang) und Verbergen feindlicher Kundschafter (4–6 Jahre Festungshaft).[2]

  Bayern

In Bayern galt seit der Einführung des Strafgesetzbuchs für das Königreich Bayern 1861 jener als Landesverräter, der, sich in Bayern aufhalternd oder in bayerischen Diensten stehend, eine ausländische Macht zu einem Krieg gegen Bayern aufrührt. Kommt es zu diesem Krieg, soll die Strafe der Tod sein, andernfalls Zuchthaus nicht unter acht Jahren.[3]

  DDR

Das Strafgesetzbuch der DDR wertete als „Landesverrat“ auch die Weitergabe der Informationen, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, deren Bekanntwerden außerhalb der DDR aber dem Ruf des Landes abträglich sind. Die Norm hatte folgenden Wortlaut:

§ 99. Landesverräterische Nachrichtenübermittlung.

(1) Wer der Geheimhaltung nicht unterliegende Nachrichten zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik an die im § 97 genannten Stellen oder Personen (= ausländische Stellen und Personen) übergibt, für diese sammelt oder ihnen zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zwölf Jahren bestraft.

(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

  Österreich

In Österreich sind die einschlägigen Delikte im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) unter dem Titel „Landesverrat“ zusammengefasst. Zentrale Norm ist der § 252 StGB:

Verrat von Staatsgeheimnissen

§ 252. (1) Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
(3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind solche, die Bestrebungen offenbaren, in verfassungswidriger Weise den demokratischen, bundesstaatlichen oder rechtsstaatlichen Aufbau der Republik Österreich zu beseitigen, deren dauernde Neutralität aufzuheben oder ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht abzuschaffen oder einzuschränken oder wiederholt gegen ein solches Recht zu verstoßen.

  Schweiz

In der Schweiz wird zwischen diplomatischem (zivilem) und militärischem Landesverrat unterschieden.

  Diplomatischer Landesverrat

Der diplomatische Landesverrat ist unter dem Titel Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung in Art. 267 Ziff. 1–3 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) festgehalten:

  1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht, wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländischen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet, wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eidgenossenschaft führt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

  Militärischer Landesverrat

Der militärische Landesverrat ist unter dem Titel Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes in Art. 87 Ziff. 1-4 des Militärstrafgesetzes (MStG) festgehalten:

  1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee unmittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere der Armee dienende Verkehrs- oder Nachrichtenmittel, Anlagen oder Sachen beschädigt oder vernichtet, oder den Betrieb von Anstalten, die der Armee dienen, hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
  2. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee mittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere die öffentliche Ordnung stört oder Betriebe, die für die Allgemeinheit oder die Armeeverwaltung wichtig sind, hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
  3. In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
  4. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

  Weblinks

 Commons: Treason – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary Wiktionary: Landesverrat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

  Deutschland

  Schweiz

  Einzelnachweise

  1. Preußisches Allgemeines Landrecht Titel 20 §§ 100–103
  2. Preußisches Allgemeines Landrecht Titel 20 §§ 104–112
  3. Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern Art. 110

  Literatur

  •  Gerhard Jungfer, Ingo Müller: 70 Jahre Weltbühnen-Urteil. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2001, S. 3461–3465.
  •  Ingo Müller: Der berühmte Fall Ossietzky vom Jahr 1930 könnte sich jederzeit wiederholen…. In: Hans-Ernst Böttcher (Hrsg.): Recht Justiz Kritik. Festschrift für Richard Schmid zum 85. Geburtstag. Nomos Verlag, Baden-Baden 1985, ISBN 3-7890-1092-8, S. 297–326.
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