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tribunal de justice pénale (fr)[Classe]
Bundesgerichtshof; Oberlandesgericht; Gerichtshof[Classe]
(Disziplinarstrafe), (Kriegsgericht; Militärgericht)[Thème]
(mobilization; mobilisation; militarization; militarisation), (army ground) (en)[Thème]
tribunal d'exception (pénal) (fr)[Classe]
Kriegsgericht; Militärgericht[ClasseHyper.]
(mobilization; mobilisation; militarization; militarisation), (army ground) (en)[termes liés]
Militärgericht (n.)
Ein Militärgericht oder Militärtribunal ist ein Gericht, das aus Militärrichtern besteht und die Strafgerichtsbarkeit über Angehörige des Militärs ausübt. Vom Militärgericht zu unterscheiden ist das Standgericht, das während eines lokal ausgerufenen Standrechts gilt. Im Fall einer militärischen Besatzung können Militärgerichte auch für die zivile Bevölkerung des besetzten Gebietes zuständig sein.
Inhaltsverzeichnis |
Bereits in der Frühen Neuzeit existierten Militärgerichte, meist als Standgerichte auf Feldzügen. Hier berieten und urteilten in genossenschaftlicher Form nach Dienstgraden getrennt die einzelnen Regimenter unter Vorsitz der Regimentskommandeure. Für Europa wegweisend war – wenigstens auf dem Papier – nach dem Dreißigjährigen Krieg das schwedische Militärrecht mit seinen Staatsanwälten (Auditeuren) und seinen drei Instanzen (Regimentskriegsgericht, Generalkriegsgericht und Generalgouverneur). Brandenburg, das zaristische Russland und die meisten deutschen Territorien orientierten sich an diesem äußerst elaborierten Paragraphenwerk, das sogar die jährliche Ablieferung der Regimentsgerichtsakten nach Stockholm vorsah.
Nach der Deutschen Reichsgründung 1871 wurde das Reichsmilitärgericht gegründet.
Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs wurde die Militärgerichtsbarkeit aufgehoben. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde 1934 wieder eine Militärgerichtsbarkeit errichtet.[1] Die unterste Instanz hieß Kriegsgericht, das höchste Militärgericht war das Reichskriegsgericht. Von 11. April bis zum 20. September 1944 bestand das Zentralgericht des Heeres. In der Schlussphase des 2. Weltkriegs ließ Hitler so genannte Fliegende Standgerichte einrichten, die nicht mehr an die bis dahin anzuwendenden Verfahrensbestimmungen gebunden waren. Sie verurteilten vor allem Verdachtsfälle der Fahnenflucht.
Die Marinekriegsgerichte blieben auf alliierten Befehl bis zum 22. Juni 1945 aktiv, auch in den von deutschen Marinestreitkräften noch besetzten Gebieten in den Niederlanden, Dänemark und Norwegen. Gemäß alliiertem Militärgesetz Nr. 153 vom 4. Mai 1945 waren deutsche Todesurteile vor der Vollstreckung alliierten Instanzen zur Prüfung vorzulegen; die Verfügung wurde aber wegen angeblicher Unkenntnis mehrfach missachtet. Dies betraf nicht nur Urteile kurz vor oder nach der Kapitulation, sondern auch Altfälle z.B. von Deserteuren, die nach der Kapitulation als Kriegsgefangene in alliierten Gewahrsam geraten und von dort an deutsche Kriegsgerichte überstellt worden waren.[2][3]
Insgesamt wurden mindestens 22.000 Menschen als Opfer der NS-Militärjustiz hingerichtet, unzählige andere starben in Lagern und Strafeinheiten. Die meisten NS-Militärjustizurteile wurden erst 2002 vom Deutschen Bundestag mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege aufgehoben. Das Unrecht der NS-Militärjustiz steht im Mittelpunkt der Wanderausstellung „Was damals Recht war … – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht“, die zuerst in Berlin vom 22. Juni bis 1. August 2007 gezeigt wurde.[4] Ein Anlass zum Rückblick auf diese Zeit und zur Vergangenheitsbewältigung war 1978 die Filbinger-Affäre von Februar bis August 1978, an deren Ende der ehemalige Marinerichter Hans Filbinger, baden-württembergischer Ministerpräsident seit 1966, zurücktrat.
Siehe auch: Kriegsverrat im Nationalsozialismus
In der DDR wurde mit Bildung der NVA 1956 die Militärgerichtsbarkeit eingeführt.
Sie bestand aus Militärgerichten, Militärobergerichten und dem Militärkollegium des Obersten Gerichtes der DDR. Für jeden der beiden Militärbezirke (MB 3 in Leipzig und MB 5 in Neubrandenburg) war ein Militärobergericht eingerichtet. Es gab auch Militärstaatsanwälte. Die Dienststellen der Militärstaatsanwälte verfügten über Ermittler (Untersuchungsführer), die die Aufgaben wahrnahmen, die im zivilen Bereich der Kriminalpolizei zugewiesen sind. Die zivilen Polizei- und Justizbehörden waren für die NVA nicht zuständig. Die Militärrichter und -staatsanwälte waren Angehörige der NVA, trugen Uniform und hatten militärische Dienstgrade.
Die Bundeswehr hat keine eigenen Wehrgerichte, ihre Angehörigen unterliegen der zivilen Gerichtsbarkeit. Für die Entscheidungen nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung sind aber besonders eingerichtete Truppendienstgerichte zuständig. Der Art. 96 (2) des Grundgesetz lässt eigene Wehrstrafgerichte für den Verteidigungsfall, für Auslandseinsätze sowie für Schiffe auf Hoher See zu, bislang wurden diese jedoch nicht eingerichtet.
Die Schwarz-Gelbe Koalition plant seit 2012 die Einführung einer zentralen Militärgerichtsbarkeit für Straftaten von Soldaten im Auslandseinsatz mit Sitz in Kempten. [5]
Während der autoritären Staatsform Österreichs zwischen 1934 und 1938 („Ständestaat“ oder „Zeit des Austrofaschismus“, amtliche Bezeichnung: Bundesstaat Österreich) wurde unter Bundeskanzler Engelbert Dollfuß in der Ministerratssitzung vom 10. November 1933 die Verhängung des Standrechts beschlossen; am nächsten Tag trat es in Kraft. Es galt für die Delikte des Mordes, der Brandlegung sowie für das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit und richtete sich gegen Personen, die auf frischer Tat ergriffen wurden oder deren Schuld ohne Verzug feststellbar war.
Das standrechtliche Verfahren wurde von einem aus vier Richtern und einem Staatsanwalt bestehenden "fliegenden Senat", der am Oberlandesgericht Wien seinen Sitz hatte und falls notwendig zum zuständigen Landesgericht anreiste, geführt und dauerte längstens drei Tage. Bei einstimmiger Bejahung der Schuldfrage endete es mit einem Todesurteil, das nach spätestens drei Stunden am Würgegalgen zu vollstrecken war. Aus diesem Grund reiste der "fliegende Senat" oftmals bereits zusammen mit dem Scharfrichter zum Verhandlungsort an.
Gegen das Urteil des Standgerichtes war kein Rechtsmittel zulässig, einzig eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten war möglich. Damit wurde mit Verhängung des Standrechts auch die Todesstrafe wieder in Österreich eingeführt, die im ordentlichen Verfahren schon 1920 abgeschafft worden war.
Kamen die zivilen Standgerichte vor allem nach den Februarkämpfen 1934 zum Einsatz, so wurde gemäß dem am 26. Juli 1934 in Kraft getretenen "Gesetz über die Einführung eines Militärgerichtshofs" ein militärisches Standgericht geschaffen. Dieses war vor allem für die Beteiligten des Juliputsches bestimmt, von denen viele aus den Reihen der Exekutive sowie des Bundesheeres gekommen waren. Der auf diese Weise ins Leben gerufene Militärgerichtshof ähnelte in Zusammensetzung, Verfahrensführung und Kompetenzen den zivilen Standgerichten, außer daß beim Militärgericht vier Offiziere als Richter fungierten. Die nach dem Juliputsch verhafteten Personen wurden von der Staatsanwaltschaft in „schwerer“ und „minder Beteiligte“ geschieden. Die Schwerbeteiligten (Anführer, Mitkämpfer, Kuriere usw.) wurden auch dann dem Militärgericht zur Aburteilung ihrer mit dem Putsch im Zusammenhang stehenden Vergehen überstellt, wenn bereits ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht oder einem zivilen Standgericht anhängig war. Die im Eilverfahren abgewickelten Prozesse endeten mit zahlreichen Todesurteilen, von denen 13 vollstreckt wurden, darunter an Otto Planetta.
Heute werden in der Republik Österreich nur Vergehen nach dem Heeresdisziplinargesetz (HDG) und Verstöße gegen die Dienstvorschrift (ADV) auf militärischer Ebene durch den Kompaniekommandanten bis zum Ministerium abgewickelt. Dabei ist eine Disziplinarhaft von maximal 14 Tagen möglich.[6] Alle anderen Vergehen von Soldaten, auch nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), werden von zivilen Gerichten abgehandelt, wobei allgemein gilt, dass im Dienst begangene Straftaten schwerer wiegen, bzw. zusätzlich auch noch nach dem HDG bestraft werden können.
In der schweizerischen Militärjustiz gibt es acht Militärgerichte erster Instanz, drei Militärappellationsgerichte und als oberste Instanz das Militärkassationsgericht.
Jedem Militärgericht erster Instanz sind eine bestimmte Anzahl Gerichtspräsidenten, Richter, Ersatzrichter, Auditoren (Staatsanwälte), Untersuchungsrichter (samt Anwärtern), Gerichtsschreiber und Gerichtsweibel zugeteilt.
Als oberster Ankläger amtet der Oberauditor. Namentlich steht ihm das Recht zu, gegen ein Strafmandat oder eine Einstellungsverfügung eines Auditors ein Rechtsmittel zu erheben.
Das von den Militärgerichten anzuwendende materielle Strafrecht ist im Wesentlichen im Militärstrafgesetz enthalten.
Sowjetische Militärtribunale (SMT) waren nicht nur auf dem Gebiet der Sowjetunion (UdSSR) tätig sondern an allen Standorten der Roten Armee. Von 1945 an auch im Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der späteren DDR (Westgruppe). Rechtsgrundlage waren in den ersten beiden Jahren nach Kriegsende das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945, der „Ukas 43“ oder der Artikel 58-2 (wegen Teilnahme an nationalsozialistischen Verbrechen bzw. Kriegsverbrechen gegen die Sowjetbevölkerung, der Besetzung der UdSSR oder des illegalen Waffenbesitzes). Danach gab es unter dem Mantel der Sowjetischen Kontrollkommission (SKK) weitere Verfügungsrechte. Um 1949/1950 übertrug die SKK Rechtsprechung und den Strafvollzug von SMT-Häftlingen an die neu geschaffene Innenverwaltung der DDR. Die Weisungsbefugnis des Ministerium für Staatssicherheit der UdSSR (MGB) in den Verfahren ist zu klären.
Rudolph berichtet, dass von 1945 bis 1955 sowjetische Militärtribunale verschiedener Truppenteile Urteile gegen ca. 40.000 bis 50.000 deutsche Zivilpersonen und Kriegsgefangene verhängten. Davon waren ca. 3.000 Todesurteile. Die Hinrichtungen erfolgten in der Regel in Moskau; anschließend wurden die Leichname verbrannt.
Weiters verurteilten sowjetische Militärtribunale 157.000 Angehörige der Roten Armee zum Tode.[7]
Die Verfahren vor dem SMT waren nicht rechtsstaatlich, sondern verliefen nach sowjetischem, stalinistischem Rechtsverständnis, demzufolge es nicht auf Feststellung individueller Schuld ankam, sondern darauf, dass vor allem als Gegner des sowjetischen Systems Verdächtigte aus der Öffentlichkeit entfernt werden. Hierbei wurde sowjetisches Recht rückwirkend angewandt. In dem üblichen Schnell-Verfahren von 15 bis 20 Minuten Dauer waren 25 Jahre Zwangsarbeit die Regelstrafe. Verteidiger waren nicht zugelassen, ebenso keine Entlastungszeugen, und es gab keine Berufungsmöglichkeit. Eine Schuld musste nicht nachgewiesen werden, es genügte das Votum des Tribunals, um in die UdSSR deportiert, sofort erschossen oder in eine Strafanstalt auf deutschem Boden (Speziallager) eingewiesen zu werden.
Zu den geheimen Gerichtsverhandlungen reisten Militärrichter des SMT Nr. 48240 aus Berlin-Lichtenberg in die zentralen MGB-Haftanstalten der einzelnen Länder:
In den Vereinigten Staaten nehmen verschiedene Behörden der jeweiligen Teilstreitkräfte, Judge Advocate General's Corps (JAG) genannt, die Aufgaben der Ermittlungen und Gerichtsverhandlungen wahr. Die Strafverfolgung übernehmen Bundesbehörden wie der Naval Criminal Investigative Service (NCIS) oder das United States Army Criminal Investigation Command mit seinen einzelnen Divisionen (CID).
Nachdem der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court) die Militärtribunale auf dem Militärstützpunkt Guantánamo für unrechtmäßig erklärte hatte,[8] schuf die Regierung George W. Bushs im Oktober 2006 mit der Einführung des Gesetzes Military Commissions Act die gesetzliche Grundlage, sogenannte „unrechtmäßige feindliche Kämpfer“ („illegal enemy combatants“) von Militärgerichten aburteilen zu lassen. Im Februar 2007 wurden die letzten formalen Hindernisse beseitigt und die Einrichtung der Sondertribunale vom Weißen Haus per Dekret veranlasst.[9]
Das israelische Militärgericht wurde 1949 gegründet. Es besteht aus mehreren lokalen Gerichten (Nord, Süd, Zentral, Bodentruppen, Marine, Luftwaffe, Sondergerichtshof und Militärgericht in Lod) denen jeweils ein Oberst vorsteht. Höhere Offiziere und Kapitalverbrechen müssen vor das Sondergericht gebracht werden. Dazu gibt es ein Berufungsgericht, dem der höchste Richter im Dienstgrad eines Generalmajors oder Brigadiers vorsteht.[10]
In den von Israel besetzten Gebieten (seit 2005 nur mehr Westjordanland) richten eigene Militärgerichte über Palästinenser nach den speziellen 1.500 Militärverordnungen. Diese Gerichte unter der Leitung eines Oberst verhandeln Kapitalverbrechen, Verwaltungsübertretungen und Vergehen nach der Straßenverkehrsordnung. Obwohl in diesen Gebieten nur Militärrecht gilt, werden die Militärgerichte nur für Palästinenser eingesetzt. Israelische Siedler, die im selben Gebiet wohnen, kommen immer vor ein ziviles Gericht (meist Bezirksgericht Jerusalem).[11] Ebenso Ausländer und wichtige, internationales Aufsehen erregende Fälle, wie der von Marwan Barghouthi (Bezirksgericht Tel Aviv), weil Militärgerichte abseits der Öffentlichkeit verhandeln.[12] Dieses Vorgehen ist problematisch, da die 4. Genfer Konvention Prozesse außerhalb der besetzten Gebiete verbietet.[13] Nach Auffassung des israelischen OGH gilt diese Konvention aber für niemanden, der einen Zivilisten verletzt hat.[14] Israelischen Soldaten war es bis Dezember 2011 nicht gestattet, israelische Zivilisten festzunehmen, nicht einmal bei einem Angriff auf sie,[15] sie dürfen nur Ausländer und Palästinenser festnehmen, verhören und dem Gericht übergeben.
Nach einer Serie von Angriffen gegen Soldaten und Vandalenakten gegen Moscheen, die Siedler im Rahmen der "Preiszettel"-Strategie im Dezember 2011 als "Strafe" für die Zerstörung illegeler Außenposten durchführten, genehmigte Ministerpräsident Netanjahu sämtliche Maßnahmen des Militärrechts auch gegen diese Extremisten anzuwenden. Dies inkludiert Verhaftung, administrative Haft und Strafprozess.[16] Die Armee lehnt diese Idee allerdings ab.[17]
Innerhalb Israels betreibt die Militärgerichtsbarkeit 5 Verhörzentren, 7 Anhaltezentren, 5 Internierungslager und 9 Gefängnisse. Das einzige Gefängnis auf besetztem Gebiet ist Ofer bei Beitunia. Festgenommene können 12 Tage festgehalten werden, ohne über den Grund dafür informiert zu werden. Sie dürfen bis zu 180 Tage lang verhört werden und müssen erst nach 90 Tagen einen Anwalt bekommen.[18] Den Gerichten ist es auch möglich, eine Haftstrafe noch nachträglich zu verlängern.[19] Es gibt eigene Komitees für die Verhängung der administrativen Haft und für Ausweisungen. Während der Angeklagte gegen ein Militärurteil kaum Berufungsmöglichkeiten hat, kann der Militärstaatsanwalt einen Antrag auf höhere Strafe stellen[20], dem in 67 % der Fälle auch stattgegeben wird. Palästinensern steht es dann nur frei, Beschwerde beim OGH einzulegen.
Laut Berichten der israelischen Menschenrechtsgruppen Yesh Din und B'Tselem enden über 99 % der Prozesse mit einem Schuldspruch. Die Verhandlungen finden auf Hebräisch statt, das viele Angeklagte nicht verstehen. Die Gerichte befinden sich in militärischen Sperrgebieten, die für Angehörige schwer zu erreichen sind. Anklage und Urteile werden meist erst durch die Anwälte, die auch kaum Zeit für die Verteidigung ihrer Mandanten bekommen, bekannt. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer beträgt nur 2 Minuten. In 95 % der Fälle gibt es einen Geständnishandel mit der Anklage, da manchmal die Untersuchungshaft länger dauern würde als die Haftstrafe,[21] vor allem bei jugendlichen Steinewerfern.[22] Dies bestätigt das Gericht in seinem Jahresreport von 2010. Damals gab es bei 9542 Verfahren nur 25 Freisprüche (Verurteilungsrate 99,74 %), 98,77 % der Anträge auf administrative Haft wurden zumindest teilweise angenommen.[23]
Im Unterschied zu den zivilen Gerichten werden 16-Jährige nicht mehr als Minderjährige behandelt (sonst 18 Jahre).[24] Ebenso ist es diesen Gerichten möglich, die Todesstrafe zu verhängen. Dies ist zwar noch nie geschehen, sie wurde aber schon einige Male - wenn auch nur symbolisch - beantragt.[25] In Israel gibt es die Todesstrafe dagegen nicht, außer für NS-Verbrecher.
Die Militärgerichte können auch ohne Urteil oder Anklage eine administrative Haft von ein bis 6 Monaten verhängen und immer wieder verlängern. In einem Fall waren es über 8 Jahre. In diesem Fall wird weder dem Betroffenen noch dessen Anwalt genaue Gründe mitgeteilt oder Beweise vorgelegt. Allein der Richter bekommt die Unterlagen zu Gesicht. Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass von der Person ein „Sicherheitsrisiko“ ausgehe, ein offizielles Strafverfahren aber nicht möglich sei, weil die Vorlage der Beweise, Staatsgeheimnisse aufdecken, laufende Ermittlungen beeinträchtigen oder Informanten aufdecken würden.
Aufsehen erregte 2012 der Fall von Khader Adnan, ein Mitglied des Islamischen Jihads, der mit einem 66-tägigen Hungerstreik gegen seine viermonatige administrative Haft demonstrierte. Erst nach offizieller Zusicherung, dass die Haft nicht mehr verlängert würde, beenderte er seine Aktion in bereits lebensbedrohlichem Zustand.[26] Eine Anrufung des OGH durch den Betroffenen ist möglich, jedoch auch dort erhält er keine Akteneinsicht. Obwohl diese Vorhangsweise gegen den Artikel 14 der Internationalen Rechtskonvention (Recht auf einen fairen Prozess) verstößt, hält Israel an dieser Praxis fest.[27]
Mit dieser Methode ist es auch möglich, einen bei einem Gefangenenaustausch Freigekommenen nach kurzer Zeit erneut zu inhaftieren, da der Haftgrund nicht genannt werden muss. So kam z.B. Hana Shalabi im Oktober 2011 beim Gilad Schalit-Deal nach 25-monatiger administrativer Haft frei, um bereits im Februar 2012 erneut festgenommen und zu 6 Monaten administrativer Haft verurteilt zu werden. Aktuell sind ca. 300 Palästinenser von dieser Art der Strafe betroffen.[28]
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