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Kopie ADBS

Abzug

see also

Raub (n.)

berauben, bestehlen, rauben, stehlen

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Kopie (n.)



Raub (n.)




Wikipedia

Raubkopie

                   
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Das Wort Raubkopie ist ein dysphemischer Ausdruck aus dem inoffiziell verwendeten juristischen Vokabular und bezeichnet urheberrechtswidrig hergestellte Kopien, insbesondere von digitalen Datenträgern. Kritiker gehen davon aus, dass dieses Wort von Rechteverwertern kreiert wurde, um das Unrechtsempfinden zu steigern; es wurde in den letzten Jahren durch massive Werbekampagnen der Musik- und Filmindustrie beworben. Auch wenn diese Bezeichnung noch immer vor allem von Rechteverwertern verwendet wird, hätte sie dazu beigetragen, dass das rechtswidrige Kopieren heute nicht mehr generell als Kavaliersdelikt gilt und dadurch auch der Weg für eine Verschärfung der Urheberrechtsgesetze geebnet wurde. Rechteverwerter führen dagegen an, das Wort „Raubkopie“ sei schon vor ihren Kampagnen in der Umgangssprache aufgetaucht und verbreitet gewesen.[1] Die neutrale Bezeichnung ist Schwarzkopie.

Inhaltsverzeichnis

  Rechtslage

Im deutschen Urheberrechtsgesetz wird der Ausdruck „Raubkopie“ nicht verwendet. Stattdessen wird beschrieben, welche Rechte Urheber bei der Verwertung und Nutzer bei der Nutzung geschützter Werke haben.

Legale Privatkopien werden oft fälschlicherweise als „Raubkopien“ bezeichnet. Tatsächlich ist es unter gewissen Voraussetzungen möglich, zum privaten Gebrauch mehrere Privatkopien anzufertigen und im privaten Umfeld zu verteilen, ohne dadurch ein Vergehen oder Verbrechen zu begehen. So kann eine Musik-CD legal kopiert werden, wenn kein Kopierschutz überwunden werden muss. Ist ein Kopierschutz vorhanden, kann er durch die (Re-)Digitalisierung einer (analog) abgespielten CD legal umgangen werden. Der entscheidende Aspekt ist, dass er umgangen und nicht etwa geknackt wird. Zum Ausgleich erhalten viele Urheber für jedes verkaufte leere Aufnahmemedium (z. B. für Kassetten, CD-R- und DVD±R-Rohlinge und Festplatten) und Geräte (z. B. CD-Brenner oder Fotokopierer) eine Gebühr, die von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA umverteilt wird.[2]

In den Kinospots der Werbekampagne der Zukunft Kino Marketing GmbH[3]Raubkopierer sind Verbrecher“ wird zudem behauptet, Verstöße gegen das Urheberrecht seien Verbrechen, die mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden könnten. Juristisch werden Urheberrechtsverletzungen jedoch als Vergehen und nicht als Verbrechen gesehen.

In Frankreich wurde 2009 das sogenannte Loi Hadopi durch das oberste Verfassungsgericht für unzulässig erklärt, da es gegen die in der Verfassung garantierte Kommunikationsfreiheit verstoße. Mit dem durch die Nationalversammlung und Senat beschlossenen Gesetz versuchte die Regierung eine Behörde Haute Autorité pour la Diffusion des Oeuvres et la Protection des Droits sur Internet zur Verfolgung von sogenannten Raubkopierern zu schaffen, die nach zweimaliger Ermahnung den Zugang zum Internet von zwei Monate bis zu einem Jahr hätte sperren können.[4] Im September 2009 wurde das Gesetz jedoch in einer überarbeiteten Version erfolgreich beschlossen.[5]

  Statistik

Der Industrieverband Business Software Alliance (BSA) veröffentlicht einmal im Jahr die sogenannte „Piracy Study“, die die Verbreitung von illegalen Softwarekopien bestimmen soll und in den Medien regelmäßig zitiert wird. Auch die Film- und Musikindustrie (Contentindustrie) veröffentlicht regelmäßig Behauptungen von angeblich durch filesharing entstandenen Verlusten. Insbesondere der errechnete Schaden und die Berechnungsgrundlage werden von Kritikern angezweifelt und für überzogen gehalten. Aus einem Bericht der US-Regierung geht hervor, dass die behaupteten Verluste durch Filesharing stark übertrieben sind.[6]

In dem Berechnungsverfahren[7] wird der „durchschnittliche Softwarebedarf“ eines PCs festgelegt und auf alle PCs hochgerechnet. Die Differenz zwischen der verkauften Software und dem angenommenen Bedarf eines PCs müssten, so die Studie, Schwarzkopien sein. Kritiker bemängeln, dass die Studie freie und ältere Software nicht berücksichtigt. Wenn also ein Nutzer nicht jedes Jahr seinen gesamten Software-Bestand aktualisiert oder aber kostenlose Software verwendet, geht dies in die Statistik als Nutzung illegaler Kopien ein (zum Vergleich: Im Internet laufen z. B. nur knapp 30 Prozent der Webserver mit unfreier Server-Software). Zudem wird bei der Schadensberechnung angenommen, dass jeder Nutzer, der eine Schwarzkopie erstellt, auch bereit gewesen wäre, das Geld für ein Original auszugeben, was aber insbesondere bei teurer Software unrealistisch sei.

  Werbung gegen privates Kopieren von Musik auf Musikkassetten auf der Innenhülle einer 1983 in Großbritannien hergestellten Schallplatte im Zuge der Aktion Home Taping Is Killing Music

Kritisiert wird weiter, dass der „Softwarebedarf“ von wenigen Ländern auf 80 Länder hochgerechnet wird. Dabei könne nicht davon ausgegangen werden, dass der „Softwarebedarf“ in jedem Land in gleicher Höhe zu erwarten sei. 2004 wurde ein Schaden von 32,7 Milliarden US-Dollar angenommen. 2007 soll der Schaden auf 48 Milliarden US-Dollar angewachsen sein.[8]

Eine grundlegende Kritik an der Hochrechnung der „Schäden durch Raubkopien“ richtet sich gegen die Verwendung der gleichen Zählmethode wie bei materiellen Gütern: Der Verkaufspreis wird mit der geschätzten Anzahl der Schwarzkopien multipliziert, digitalisierte Medieninhalte können aber mit einem sehr geringen oder ganz ohne Aufwand kopiert werden. Folglich ergebe sich als „Schaden“ bloß der eigentlich theoretisch entgangene Gewinn ohne Materialkosten, wobei die angenommenen Verkaufszahlen nach wie vor fragwürdig sind, da eine gezählte Kopie nicht zwingend zu einem Kauf geführt hätte.

Gleichgültig ob Softwareindustrie oder Film- und Musikindustrie, oft wird die Kopie 1:1 mit dem Verlust des Umsatzes dieses Stückes gleich setzt; tatsächlich aber ist es im Einzelnen fraglich, ob für das Original bezahlt worden wäre, wenn die Möglichkeit zur Kopie nicht bestünde (Sammleraspekt) – in der Gesamtheit ist die undifferenzierte, pauschale Behauptung sogar offiziell widerlegt.[6] Neue Studien belegen sogar, dass der Volkswirtschaft durch „illegale Downloads“ ein doppelt so hoher wirtschaftlicher Mehrwert erwächst, wie z. B. dem Musikbereich jährlich verlorengeht.[9][10] Im Bereich der Filmindustrie erlangte die Presse ungewollt Kenntnis von einer Untersuchung der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK), welche zu dem Ergebnis kommt, dass Nutzer des inzwischen geschlossenen [illegalen] Filmportals Kino.to mehr Geld für Kino und DVDs ausgeben als der Durchschnittsnutzer.[11] Selbst eigene Studien der Contentindustrie ergaben, dass Personen, die über einen P2P-Dienst unlizenziert Musik herunterluden die besten Kunden eines legalen kostenpflichtigen Downloaddienstes seien.[12] Allerdings würden diese nicht veröffentlicht bzw. unter Verschluss gehalten, weil sie im Widerspruch zur Propaganda der Contentindustrie stehen sollen.[13]

Eine Untersuchung über den Effekt von zeitnahen Veröffentlichungen von Kinofilmen bei BitTorrent kam zu dem Schluss, dass diese in den USA keinerlei Auswirkung auf das "Box Office" (Umsatz beim Kartenverkauf) hat. Lediglich in Ländern bei denen der Kinofilm erst Monate später in die Kinos kommt, konnte ein Umsatzrückgang von 7 % nachgewiesen werden.[14]

  Kritik am Begriff

Kritiker merken an, die Bezeichnung sei, gemessen am Tatbestand, sachlich unzutreffend und somit weit überzogen, da sie das unrechtmäßige Anfertigen einer Kopie mit einem tatsächlichen Raub gleichsetze.[15][1] Juristisch betrachtet ist Raub jedoch eine Straftat, bei der eine bewegliche Sache mittels Gewalt oder Androhung von Gewalt entwendet wird.[16] De facto aber wird beim Erstellen einer Kopie dem Urheber nicht das Original entzogen – und schon gar nicht gegen ihn Gewalt angewendet oder angedroht. Somit ist die Kritik am Begriff „Raubkopie“ eine Doppelte: nicht nur, dass Kopieren die gewaltfreieste Form der Aneignung darstellt, die überhaupt denkbar ist, womit sich „Raub“ als sachlich korrekt beschreibender Terminus, dessen abgrenzendes Kriterium zum Diebstahl der Gewaltaspekt bildet, ausschließt, sondern selbst das charakteristische Merkmal des Diebstahls, nämlich die Entwendung fremden Eigentums, welches dem rechtlichen Eigentümer anschließend fehlt, ist nicht gegeben.

Im Gegensatz zu Diebstahl impliziert das Wortteil „Raub“ auch aus linguistischer Sicht, dass Etwas unter Gewalt[-androhung] gestohlen wurde.[17] Selbst der Contentindustrie, die den diffamierenden Terminus „Raubkopie[rer]“ gerne nutzt, um eine besondere Anrüchigkeit zu suggerieren, ist es niemals gelungen, den Gewaltaspekt des Raubes schlüssig darzulegen, geschweige denn nachzuweisen. Sprachlich ergibt sich durch „Raubkopie“ selbst bei Personen, die sich des Unterschiedes zwischen Raub und Diebstahl nicht bewusst sind, die Implikation des Letztgenannten, obwohl sich die Filme oder Musikstücke auch nach dem Kopiervorgang de facto immer noch im Besitz der Contentindustrie befinden.

  Siehe auch

  Literatur

  • Artur Wandtke, Winfried Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht. 2. Aufl. C. H. Beck, 2006, ISBN 978-3-406-53423-2
  • Marcus von Welser, Alexander González: Marken- und Produktpiraterie, Strategien und Lösungsansätze zu ihrer Bekämpfung. Wiley-VCH, 2007, ISBN 3-527-50239-4
  • Jan Hachenberger: Intellektuelles Eigentum im Zeitalter von Digitalisierung und Internet. Eine ökonomische Analyse von Missbrauchskalkülen und Schutzstrategien. DUV Verlag, 2003, ISBN 3-8244-7765-3
  • Hans Joachim Fuchs: Piraten, Fälscher und Kopierer, Strategien und Instrumente zum Schutz geistigen Eigentums in der Volksrepublik China. 2006, Gabler Verlag, 2003, ISBN 978-3-8349-0159-0
  • Jan Krömer, Evrim Sen: No Copy – Die Welt der digitalen Raubkopie. Tropen Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-932170-82-2 (Digitalisat)

  Weblinks

  Einzelnachweise

  1. a b raubkopierer-sind-verbrecher.de
  2. heise.de
  3. hartabergerecht.de
  4. Frankreich: Verfassungsgericht kassiert Websperren. In: Netzeitung, 10. Juni 2009
  5. heise.de
  6. a b zeit.de April 2010
  7. vgl. Krömer/Sen, S. 226ff, no-copy.org
  8. heise.de
  9. ivir.nl (PDF)
  10. sueddeutsche.de
  11. zeit.de
  12. heise.de
  13. heise.de
  14. Danaher, Brett and Waldfogel, Joel, Reel Piracy: The Effect of Online Film Piracy on International Box Office Sales 16. Januar 2012. doi:10.2139/ssrn.1986299
  15. Jörg Schieb: Wer raubt bei einer Raubkopie? Seite von wdr.de beim Internet Archive
  16. dejure.org
  17. duden.de
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
   
               

Kopie

                   

Kopie (lat. copia ‚Menge, Vorrat‘), auch Vervielfältigung, steht für

Siehe auch:

Wiktionary Wiktionary: Kopie – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary Wiktionary: Duplikat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.
   
               

Raub

                   
Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Raub (Begriffsklärung) aufgeführt.
  Freskenzyklus von Ambrogio Lorenzetti, 1338 - 1340. »Allegorien der guten und der schlechten Regierung« im Ratssaal der Neun, Palazzo Pubblico in Siena, Szene: Auswirkungen der schlechten Regierung in der Stadt, Detail: Zwei Soldaten rauben eine Frau.

Unter Raub wird allgemein die gewaltsame Wegnahme fremder Sachen verstanden. Der Täter, der eine solche Tat begeht, wird als Räuber bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

  Rechtslage in Deutschland

  Raub

Raub ist nach deutschem Strafrecht die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben mit der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Tat ist in § 249 des deutschen Strafgesetzbuches normiert. Es handelt sich damit um einen Diebstahl unter Anwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels, also Personengewalt oder Drohung mit einer Gefahr für Leib/Leben. Anwendung des qualifizierten Nötigungsmittels bedeutet dabei nicht nur das kumulative Vorliegen mit den Diebstahlsmerkmalen, sondern auch deren Verknüpfung mittels Finalzusammenhangs im Vorstellungsbild des Täters.

Der Raub ist durch die Mindeststrafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen.

  Schwerer Raub

Qualifiziert wird der Raub, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (Nr. 1a), wenn er als Mitglied einer Bande handelt (Nr. 2) oder eine andere Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Nr. 3) bringt. (§ 250 StGB). Des Weiteren ist auch der Raub unter Zuhilfenahme eines Mittels in diesem Strafrahmen erfasst, das den Widerstand einer anderen Person brechen soll (Nr. 1b). Dies kann auch eine Scheinwaffe sein, also ein Gegenstand, der lediglich bedrohlich aussieht, zum Beispiel eine Spielzeugpistole, wenn nicht zu erkennen ist, dass es sich um eine solche handelt. Nicht erfasst werden Gegenstände, die zur Bedrohung benutzt werden, ohne dass sie überhaupt gefährlich wirken, so zum Beispiel der Lippenpflegestift, der dem Opfer in den Rücken gedrückt wird, mit der Aussage, es handle sich hierbei um den Lauf einer Pistole (siehe dazu auch Labello-Fall). In den genannten Fällen beträgt die Strafandrohung Freiheitsstrafe von drei bis höchstens 15 Jahren.

Führt der Täter bei einer bandenmäßigen Begehung eine Waffe bei sich (§ 1 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2; gefährliches Werkzeug genügt auch), verwendet er die Waffe oder das gefährliche Werkzeug (Drohen genügt dafür) oder führt er eine schwere Gesundheitsgefährdung herbei oder bringt das Opfer in die Gefahr des Todes, ist die Strafandrohung Freiheitsstrafe von fünf bis höchstens 15 Jahren (§ 250 StGB).

  Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch Leichtfertigkeit oder Vorsatz den Tod des Opfers, so ist der untere Strafrahmen zehn Jahre, es kann die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Leichtfertigkeit ist als eine Form der besonders schweren Fahrlässigkeit zu verstehen, z. B. wenn der Täter das Opfer bei der Begehung des Schweren Raubes mit einem Messer verletzt und flieht und das Opfer anschließend an den Verletzungen stirbt, ohne dass der Täter dies beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Die aktuelle Tendenz der Rechtsprechung (seit Anfang 2009) fordert insgesamt (nicht, wie früher nur bei § 251) einen raub(-gefahr-)spezifischen Zusammenhang – der Täter muss also noch mit Zueignungswillen handeln. Daran fehlt es z. B., wenn er nur noch fliehen will.

  Andere Delikte

Wird der Tod vorsätzlich herbeigeführt, so ist die Strafe aus § 211 StGB (Mord aus Habgier) zu entnehmen (lebenslang). Umstritten ist, ob die Todesfolge auch zwischen Vollendung und Beendigung der Tat herbeigeführt werden kann.

Als raubähnliche Delikte gelten

  1. die räuberische Erpressung (§ 255 StGB); Abgrenzung zum Raub: beim Raub nimmt der Täter selbst eine Sache weg, bei der räuberischen Erpressung nötigt er das Opfer zur Aushändigung der Sache;
  2. der erpresserische Menschenraub (§ 239a StGB); Abgrenzung zum Raub: der Täter „raubt“ nicht nur einen Menschen (und hält ihn gefangen), sondern erpresst auch ihn oder einen Dritten mit dem Raub;
  3. der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB); Abgrenzung zum Raub: der Täter setzt Gewalt gegen eine Person ein, die dazu dient, im Besitz der weggenommenen Sache zu bleiben; sowie
  4. der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB); das ist tatbestandsmäßig eine Einwirkung auf einen Kraftfahrer oder Mitfahrer, die unter der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Kraftfahrzeug(verkehr)s (geminderte Abwehrchancen durch Ablenkung, fehlende Fluchtmöglichkeit usw.) auf die Begehung eines Raubes oder einer ähnlichen Tat (räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung) abzielt.

  Rechtslage in Österreich

  Raub

In Österreich ist das Strafdelikt des Raubes im § 142Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB geregelt. Sein erster Absatz lautet

„Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

Das Strafgesetzbuch normiert als Tathandlung die Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unter Zuhilfenahme von Gewalt oder deren Androhung. Der Täter muss mit doppeltem Vorsatz handeln. Der Vorsatz muss sich sowohl auf das Wegnehmen oder Abnötigen, als auch auf die Bereicherung erstrecken. Ist die Tathandlung zwar erfüllt, aber gerechtfertigt, zum Beispiel durch Notwehr, so wird der Tatbestand des Raubes nicht erfüllt.

  Minderschwerer Raub

Als Minderschweren Raub bezeichnet man einen Raub, der ohne erhebliche Gewaltanwendung begangen wird, nur eine Sache geringen Wertes betrifft und nur unbedeutende Folgen nach sich zieht. Es darf sich gleichfalls um keinen schweren Raub nach § 143Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB handeln. Die privilegierte Form des Raubes ist nach § 142Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 2 StGB mit nur sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

  Schwerer Raub

Im § 143Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB ist die straferhöhende Qualifikation des Raubes geregelt. Die Strafdrohung erhöht sich auf fünf bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Raub

  • als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung oder
  • unter Verwendung einer Waffe begangen wurde;

Die gleiche Straferhöhung tritt ebenfalls ein, wenn die Gewaltanwendung bei dem Raub schwere Körperverletzungen zur Folge hat. Die Strafandrohung erhöht sich auf 10 bis 20 Jahre Freiheitsentzug, wenn ein Opfer des Raubes als Folge Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen erleidet und auf 10 bis 20 Jahre oder lebenslanger Freiheitsstrafe, wenn der Raub den Tod eines Menschen zur Folge hat.

  Rechtslage in der Schweiz

Das Schweizer Strafrecht regelt den Straftatbestand des Raubes im Art. 140 StGB wie folgt:

„Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.“

Ebenfalls als Raub wird ein Diebstahl behandelt, wenn der Täter auf frischer Tat ertappt wird und Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten.

Höhere Strafrahmen sind für die Begehung des Raubes vorgesehen, wenn Schusswaffen oder andere gefährliche Waffen bei der Tat mitgeführt werden oder bei der Tat das Opfer in Lebensgefahr gebracht, schwere Körperverletzungen zufügt oder es grausam behandelt wird.

  Berühmte Raube und Kulturelle Beschäftigung mit Raub

  Erbeutete Summen

Der Versuch, im November 2000 die zwölf teuersten Diamanten der Welt in London aus dem Millennium-Dom zu stehlen, war nicht erfolgreich. Die Beute wäre 500 Millionen Euro wert gewesen.

Erfolgreiche Raube:

  • 413 Millionen kaum absetzbare Wertpapiere in der Londoner City 1990
  • 100 Millionen an Sachwerten in Antwerpen 2003
  • 80 Millionen Schmuck und Diamanten in den Niederlanden (Schiphol) 2005
  • 57 Millionen Bargeld in Fortaleza (Brasilien) 2005
  • 38 Millionen Bargeld in Belfast (Nordirland) 2004

  Filme

  • Der große Eisenbahnraub (Originaltitel: The Great Train Robbery) ist ein zwölfminütiger US-amerikanischer Spielfilm aus dem Jahre 1903, der als der erste Western der Filmgeschichte gilt.
  • Der Raub der Mona Lisa ist eine musikalische Filmkomödie aus dem Jahre 1931.
  • Der Raub der Frühlingsgöttin (Originaltitel: The Goddess of Spring) ist ein Zeichentrickfilm der Walt Disney Company aus dem Jahr 1934.
  • Der Rodeo-Raub ist ein US-amerikanischer Western des Regisseurs Cullen Lewis aus dem Jahr 1935.

  Mythologie und künstlerische Verarbeitung

  • Raub der Sabinerinnen der mythologische „Raub der Sabinerinnen“ kurz nach der Gründung der Stadt Rom
  • Der Raub der Töchter des Leukippos ist ein um 1618 entstandenes Gemälde von Peter Paul Rubens. Festgehalten ist der Moment der Entführung von Hilaeira und Phoibe, die Töchter des König Leukippos, durch die Dioskuren Castor und Pollux.

  Siehe auch

  Literatur

  • Wolfgang Bittner: Der Gewahrsamsbegriff und seine Bedeutung für die Systematik der Vermögensdelikte, Südwestdeutscher Verlag für Hochschulschriften, Saarbrücken 2008, ISBN 978-3-8381-0051-7
  • Katrin Lange: Gesellschaft und Kriminalität. Räuberbanden im 18. und frühen 19. Jahrhundert. Frankfurt a.M. 1994

  Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Raub – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • zeit.de: Der Überfall, Schilderung eines Raubes aus Sicht des Opfers, 2. Dezember 2010
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
   
               

 

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