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Ritsuryō (jap. 律令 ritsuryō) ist ein historisches Rechtssystem in Japan, wobei ritsu das Straf- und ryō das Verwaltungsrecht meint. Es basierte auf der Philosophie des Konfuzianismus und des Chinesischen Legalismus. Das politische System in Übereinstimmung mit ihm heißt Ritsuryō-sei (律令制). Kyaku (格) oder Shiki (式) sind Anhänge zum ritsu bzw. ryō.
Während der späten Asuka-Zeit (spätes 6. Jahrhundert bis 710) und der anschließenden Nara-Zeit (710–794) versuchte der Kaiserliche Hof, das rigorose chinesische politische System zu kopieren. Dazu schuf er einige Sammlungen von Ritsuryō und versuchte diese durchzusetzen. Später wurden die Ritsuryō obsolet, als das Shōgunat zum herrschenden politischen System und der Verhaltenskodex der Samurai maßgeblich wurde.
Wichtige Sammlungen von Ritsuryō waren:
Verschiedene offizielle Kommentare, die dazu veröffentlicht wurden, dienen heute als geschichtliche Hauptquellen, so Sakutei ritsuryō (vollendet 769; offizieller Kommentar 791–812), Ryō no gige (833) und Ryō no shūge (um 877).
Inhaltsverzeichnis |
In den Gesetzestexten wurde, ungeheuer detailverliebt, die Organisation der Verwaltung des Hofes und Landes festgelegt.
Aufbau der Ritsuryō-Bürokratie An der Spitze stand der Tennō, beraten von einem Staatsrat (Daijō-kan), auch als „Großkanzleramt“ übersetzt. Voraussetzung der japanischen Geschichte ist die „Himmlische Majestät“ (Tennō).
Der Staatsrat (zusammen auch als sanko) wurde geführt von einem Großkanzler (Daijōdaijin). Er war der höchste Regierungsbeamte und direkter Berater des Kaisers. Waren keine geeigneten Kandidaten verfügbar, und besonders nach der Zeit Fujiwara no Yoshifusas (804-72) wurde der Posten selten besetzt. Wenn, dann meist an militärische Führer oder posthum ehrenhalber. Der Sadaijin („Kanzler zur Linken“) auch mit ichi-no-kami bezeichnet, war, wenn das Amt des daijōdaijin nicht besetzt war, der eigentliche Regierungsvorstand. An dritter Stelle stand der Udaijin („Kanzler zur Rechten“),
Die dainagon (大納言, „Oberkabinettsrat“), von denen im Taihō ritsuryō vier vorgesehen waren, standen direkt unter den Sankō, und vertraten diese gegebenenfalls. Ihre Anzahl wurde später erhöht. Den beiden Ministern nachgeordnet waren vier Dainagon (zeitweise gyoshi taifu genannt), gefolgt von auf jeder Seite (jeweils 1 U- bzw. Sa-) daiben (大弁, „Oberstaatsverwaltungsdirektor“), chūben (中弁, „Mittlerer Staatsverwaltungsdirektor“), shōben (少弁, „Unterstaatsverwaltungsdirektor“) und 3 shōnagon (少納言, „Unterkabinettsrat“). Der Posten des chūnagon (中納言, „Mittlerer Kabinettsrat“) wurde im späten 8. Jahrhundert geschaffen. Daneben gab es noch „außerplanmäßige“ (権, gon als Präfix) Amtsinhaber, die über die jeweilig vorgesehenen Planstellen hinausgingen.
Protokollarisch gleichberechtigt bestand daneben der Jingi-kan, mit kami- (also Shintō)-Angelegenheiten befasst.
Es bestanden acht Ministerien. Das Personal für die höheren und höchsten Stellungen kam aus den Familien mit entsprechendem Kabane, bzw. kaiserlichem Geblüt.
Zensoren: Danjō-dai. Die Zensoren unterstanden dem Staatsrat, waren jedoch außerhalb der Ministerien organisiert. Sie hatten über die „Sittenreinheit“ in der Hauptstadt und im kanai zu wachen und Verstöße nach oben zu melden. In gewissem Maße hatten sie polizeiliche und Justizfunktionen. Der Direktor hatte erst unteren 4., später unteren 3. Hofrang, und stand damit protokollarisch höher als die Minister. Meist hatte ein Prinz (王) oder andres Mitglied der kaiserlichen Familie den Posten inne. Die Aufgaben gingen mit der Zeit an die zu Beginn des 9. Jahrhundertes geschaffenen Polizeikommissariate (kebii-shi) über.
Das Kōkyo, dem Staatsrat unterstellt, verwaltete den Palast der Frauen und war organisatorisch ähnlich aufgebaut wie das Haushaltsmimnisterium. Der Palast (tōgū) des designierten Thronfolgers war ähnlich organisiert wie das Ministerium. Daneben gab es noch Lehrmeister für den Kronprinzen.
Direkt dem Staatsrat unterstanden die fünf Garde-Quartiere (Go-e-fun), mit Marstall und Waffenkammern. Emon-fu, die Torwachen, rekrutierten sich aus Freien der Provinzen, eine Abteilung, die hayato no tsukasa, bestand aus Indigenen aus dem Süden Kyushus.
Sa-eshi-fu und U-eshi-fu, die linke und rechte Palastwache. Sa-hyōe-fu und U-hyōe-fu, linke und rechte Garde, zur Bewachung der Tore (kōmon) zur Audienzhalle; außerdem Bewachung des Kaisers auf Reisen. (400 Mann, nur Söhne von Hofbeamten mittleren Ranges bzw. gun-shi). Hidari no uma no tsukasa und Migi no uma no tsukasa linke und rechte Stallverwaltung. Die Pferdepfleger (umabe) kamen aus Pferdepflegerzünften (umakai-be) und waren als tomo-be persönliches Eigentum des Kaisers. Sa-hyōgo und U-hyōgo, die linke und rechte Waffenkammer. Im achten Jahrhundert bestand noch eine eigene (innere) Palast-Waffenkammer (Uchi no hyōgo).
Militärische Organisation auf Provinzebene: Jede Provinz hatte eine Brigade unter dem Kommando des Gouverneurs. Erstmals wurden diese 645 aufgestellt, auch um den lokalen Klanoberhäuptern ihre militärische Basis zu nehmen. Private Waffen waren in regierungseigenen Lagern (hyōgo) abzugeben.
Aufgebaut waren sie wie folgt (in heutiger Terminologie, am Bsp. einer „großen Brigade“ daidan): Offiziere: 1 Brigadekommandeur (daigi), 2 Stellvertreter (shōgi), 1 Registrar/Schreiber (shuchō), 5 Regimentskommandeure (kōi), 10 Bataillonskommandeure (ryōsui), 20 Kompaniechefs (taishō). 5 Mann (heishi) bildeten ein gō (Trupp). Zwei von diesen, ein hi (Zug). 5 hi (50 Mann) ein tai (Kompanie). 2 Kompanien formten zusammen ein ryō (Bataillon), 2 davon ein kō (Regiment), 5 dann eine große Brigade (die „mittlere“ hatte 3, eine „kleine“ 2 kō). Kompanien bestanden sowohl aus Fußvolk als auch Kavallerie und hatten 2 Bogenschützen.
Theoretisch war 1/3 der tauglichen männlichen Bevölkerung im Dienst, die Aushebungsquote war jedoch deutlich niedriger. (Abkommandierungen in (unruhige) Grenzprovinzen waren üblicherweise für 3 Jahre, in der Hauptstadt [Palastwachen u.ä waren 1 Jahr]). Ab 790 wurde das System in den Grenzprovinzen durch die kondei-Miliz abgelöst, die sich aus den Familien des Landadels rekrutierte.
Die Provinzen wurden von einem von der Zentralregierung ernannten Gouverneur (國司, Kuni no tsukasa, auch: 國上 oder 國行主) verwaltet. Die ihm beistehenden Beamten aus dem lokalen Landadel rekrutiert.
Für die linke und rechte Hälfte der Hauptstadt Nara (außerhalb des Palasts) bestanden, Sa- bzw. U-kyō-shiki, die Melde-, Mönchs- und Steuerregister (keichō) zu führen hatten, Frondienste einzuteilen usw.; weiterhin hatten sie eine polizeiliche Überwachungsfunktion hinsichtlich Straßen, Brücken und Wehrdiensttuenden (heishi). Die Märkte wurden vom Higashi- bzw. Nishi no ichi no tsukasa kontrolliert.
Die nahe der Hauptstadt befindlichen (strategisch bedeutsamen) Gegenden um die Häfen Naniwa (難破, heute: Ōsaka) und Hakata (heute: Fukuoka), waren administrativ unter den Settsu-shiki (ab 793 Settsu no kuni no tsukasa) bzw. Dazai-fu einer militärischen Sonderverwaltungszone an der invasionsgefährdeten Nordküste Kyūshūs (Tsukushi), unterstellt. Zusätzlich zu den geschilderten Aufgaben der Kyōshiki der Hauptstadt hatten die Direktoren noch kami-Zeremonien zu überwachen, die Serikultur zu fördern, ausländische Staatsgäste zu betreuen, Regierungslagerhäuser zu verwalten, Häfen instand zu halten und Poststationen (yūeki-denba) zu kontrollieren. Außerdem führten sie ein Tempelregister. Das Dazai-fu hatte zusätzlich noch militärische Aufgaben, wie Festungsbau und -bemannung. Weiterhin ein miyake, das der Unterkunft und Verpflegung von ausländischen Gästen diente (über deren Ankunft und Abreise natürlich ein Register geführt wurde).
Die restlichen Provinzen kuni wurden in vier Klassen – nach Bevölkerungszahl – geschieden (in der Bezeichnung analog den vier Größen der Bezirke gun). Die Aufgaben des Provinz-Statthalters bzw. Gouverneurs (Kuni no tsukasa bzw. kokushi) und seines Stellvertrers (suke) entsprachen im Wesentlichen den geschilderten des Settsu-shiki.
Als im 10. Jahrhundert das Engi-shiki zusammengestellt wurde gab es 68 Provinzen. Für das 8. Jahrhundert sind circa 555 Bezirke (郡) bekannt. Vor dem Taihō-Kodex hießen Bezirke gemeinhin 評 hyō.
Das gemeine Volk war im Wesentlichen in Ryomin (良民) und Semmin (賤民) geteilt.
Erstere bildeten die obere Klasse und waren in: Kanjin (官人), Komin (公民), Shinabe (品部) und Zakko (雑戸) untergliedert.
Die Semmin, wurden, aufgrund ihrer 5-stufigen Gliederung oft als goshiki no sen (五色の賤) bezeichnet. Sie waren nach ihren Aufgaben wie folgt gegliedert:
Kunuhi wurden mit Erreichen der Altersgrenze (66) zu Kanko und mit 76 Jahren Freie. Heiraten zwischen den einzelnen Gruppen waren anfangs nicht gestattet, das System war aber nicht so streng wie das indische Kastenwesen. Anfangs wurden Mischlingskinder der beiden Kasten den Senmin zugeordnet, nach 789 den Ryomin. Diese Gliederung wurde bis ins 10. Jahrhundert angewendet.
Steuerpflichtig waren im Wesentlichen die erwachsenen Männer eines Haushaltes. Von Steuern befreit waren Frauen, Kinder (bis 16/17), Greise (über 65/66), kaiserliche Blutsverwandte (Kaisernachfahren bis zur 4. Generation), solche im 8. Hofrang oder höher und Invalide, im Militär Diensttuende, Sklaven (奴 nuhi). Jungmannen (17-20) wurden zeitweise zu ¼ der üblichen Steuern herangezogen. „Bedingt Taugliche“ zu ½. Festzuhalten bleibt, dass sämtliche Steuern (in Naturalien) auf Kosten des Steuerpflichtigen abzuliefern waren, was, besonders für die Bewohner von Grenzprovinzen, hohe Kosten verursachte. Sawada Goichi errechnete für einen „Modellhaushalt“ eine Steuerlast von 28 %.
Die durchschnittliche Größe eines Haushalts (basierend auf einer Zählung in Shimousa 721) betrug 9 Personen. Die tatsächliche Größe lag zwischen 3-41. Davon waren etwa 2/10 voll taugliche, steuerpflichtige erwachsene Männer.
Im Ritsuryō-System gab es ein so-yō-chō (租庸調) genanntes Steuersystem mit folgenden Steuerarten:
Steuerhinterziehung und -vermeidung zum Beispiel durch falsche Angaben bei Registrierung, Bestechung, unerlaubter Bebauung Felder Verstorbener, Kauf eines (steuerbefreiten) Amtes, Flucht bzw. Abwanderung ins steuerbegünstigte Kinnai usw. waren üblich. Strafen dafür reichten von 3 Jahren Zwangsarbeit zu 60 Stockschlägen. Staatliche Gegenmaßnahmen waren die Einführung eines Meldewesens, Namensfestsetzung und ein Bürgensystem, wobei eine Person für die Steuern von durchschnittlich 5 Haushalten bürgte, dafür aber auch eine gewisse Disziplinargewalt hatte.
Insgesamt erwies sich dieses System in der beginnenden Heian-Zeit als nicht mehr praktikabel. Mit der Einführung des Engishiki-Gesetzeswerks (962) erfolgte die Umstellung auf ein Grundsteuersystem.
Zur Nara-Zeit waren folgende Strafen üblich:
Einige Kaiser verzichteten auf die Anwendung der Todesstrafe, an deren Stelle trat die Verbannung. Aus Anlässen wie guten Omina, Thronbesteigungen usw. wurden oft Amnestien verkündet, bestehende Strafen um eine Stufe gemildert. (In der alt-japanischen Kindererziehung war das leidenschaftliche Strafen unartiger Kinder strengstens verpönt. Zornausbrüche der Eltern den Kindern gegenüber galt als untrügliches Zeichen gröbster Barbarei.)
Im Sōni-ryō (27 Art. i.d.F. 717) sind für Verstöße von Mönchen u.a. folgende (deutlich mildere) Strafen vorgesehen:
Die Regelungen Shintō-Priester betreffend waren noch milder. Eine konsequente Verfolgung, scheint, so in den Provinzen überhaupt möglich, nicht stattgefunden zu haben, und ist ab der beginnenden Heian-Zeit selten belegbar.
Für Inhaber des mindestens 8. Zivilrangs oder 12. Verdienstranges bestand die Möglichkeit sich von Bestrafungen freizukaufen. Der Grundbetrag war 1 kin Kupfer bei Vergehen gegen Private, das doppelte gegen den Staat, für die Ablösung pro 10 Stockschlägen. (Abgelöste) Strafen flossen jedoch in die Beurteilungen von Beamten mit ein.