sensagent's content

  • definitions
  • synonyms
  • antonyms
  • encyclopedia

  • Definition
  • Synonym

Dictionary and translator for handheld

⇨ New : sensagent is now available on your handheld

   Advertising ▼

sensagent's office

Shortkey or widget. Free.

Windows Shortkey: sensagent. Free.

Vista Widget : sensagent. Free.

Webmaster Solution

Alexandria

A windows (pop-into) of information (full-content of Sensagent) triggered by double-clicking any word on your webpage. Give contextual explanation and translation from your sites !

Try here  or   get the code

SensagentBox

With a SensagentBox, visitors to your site can access reliable information on over 5 million pages provided by Sensagent.com. Choose the design that fits your site.

Business solution

Improve your site content

Add new content to your site from Sensagent by XML.

Crawl products or adds

Get XML access to reach the best products.

Index images and define metadata

Get XML access to fix the meaning of your metadata.


Please, email us to describe your idea.

WordGame

The English word games are:
○   Anagrams
○   Wildcard, crossword
○   Lettris
○   Boggle.

Lettris

Lettris is a curious tetris-clone game where all the bricks have the same square shape but different content. Each square carries a letter. To make squares disappear and save space for other squares you have to assemble English words (left, right, up, down) from the falling squares.

boggle

Boggle gives you 3 minutes to find as many words (3 letters or more) as you can in a grid of 16 letters. You can also try the grid of 16 letters. Letters must be adjacent and longer words score better. See if you can get into the grid Hall of Fame !

English dictionary
Main references

Most English definitions are provided by WordNet .
English thesaurus is mainly derived from The Integral Dictionary (TID).
English Encyclopedia is licensed by Wikipedia (GNU).

Copyrights

The wordgames anagrams, crossword, Lettris and Boggle are provided by Memodata.
The web service Alexandria is granted from Memodata for the Ebay search.
The SensagentBox are offered by sensAgent.

Translation

Change the target language to find translations.
Tips: browse the semantic fields (see From ideas to words) in two languages to learn more.

last searches on the dictionary :

3200 online visitors

computed in 0.047s

   Advertising ▼


 » 

Wikipedia

Selbständigkeit (beruflich)

                   
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Die Definition der Selbständigkeit wird aus § 7 Abs. 1 des vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) hergeleitet. Dieser enthält Begriffsbestimmungen, die eine Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit zur abhängigen Beschäftigung ermöglichen. Die Aufnahme einer selbständigen Arbeit wird auch als Existenzgründung bezeichnet. Entspricht eine als selbständig gemeldete Arbeit den Merkmalen der abhängigen Arbeit, spricht man von Scheinselbstständigkeit.

Das bis dahin schriftsprachlich selten gebrauchte Synonym Selbstständigkeit ist seit 1996, als es im Rahmen der Rechtschreibreform in das amtliche Wörterverzeichnis aufgenommen wurde, weit verbreitet. Es findet sich jedoch weder in den Gesetzestexten[1], noch entspricht es den Empfehlungen des Rechtschreibrates oder den Richtlinien der deutschen Nachrichtenagenturen.

Inhaltsverzeichnis

  Definition

  VGR

Nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (2007) sind Selbständige (ESVG 1995 11.15) definiert als Personen, die alleinige oder gemeinsame Eigentümer eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, in dem sie arbeiten.

Die Vergütung für selbständige Arbeit ist das Selbständigeneinkommen.

Zu den Selbständigen werden statistisch u. a. auch die mithelfenden Familienangehörigen gezählt, die darunter rund 10 Prozent ausmachen.

  Juristische Definition

Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gem. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Aus dem Hinweis "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" kann geschlossen werden, dass es sich immer dann um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, wenn ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

Entscheidendes Merkmal, das die Arbeit zur Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung macht, ist die Nichtselbständigkeit. Dieses Merkmal ist allerdings nicht näher definiert, sondern durch die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zur Frage des Vorliegens einer Beschäftigung durch andere Merkmale konkretisiert.

Das charakteristische Hauptmerkmal der Nichtselbständigkeit ist die persönliche Abhängigkeit. Das BSG geht bei der Begründung des Status eines Beschäftigten vom Hauptmerkmal der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber aus, wobei praktisch die persönliche Abhängigkeit synonym mit der Nichtselbständigkeit verwendet wird.

Nach Auffassung der höchstinstanzlichen Gerichte, sowohl der Arbeitsgerichtsbarkeit als auch der Sozialgerichtsbarkeit, enthält darüber hinaus § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die für die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu beachten ist. Ausgehend davon haben das Bundesarbeitsgericht (BAG) wie auch das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ermöglichen.

Dabei sind nach Auffassung des BSG alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.[2]

Zu den Grundregeln der Rechtsprechung gehört, dass die tatsächlichen Verhältnisse die Grundlage der Beurteilung bilden, nicht in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen. Sie sind jedoch - wie andere Merkmale auch - bei der Beurteilung des Gesamtbildes heranzuziehen. Dabei kommt der Bezeichnung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag allerdings nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal sehr oft falsche oder ungenaue Bezeichnungen gewählt werden.[3]

Es ist im Bereich der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung unzulässig, den Versicherungsschutz und die damit verbundene Beitragspflicht zur vertraglichen Disposition der Beteiligten zu stellen (Rechtsformzwang - § 32 SGB I).

Typisches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, d. h., dem Arbeitgeber obliegt ein Direktionsrecht, aufgrund dessen der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen selbst bestimmen kann, sondern hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt.[4] Bei Diensten höherer Art verfeinert sich die Weisungsgebundenheit zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess".[5]

Gleichwohl liegt dann eine fremdbestimmte Dienstleistung vor, wenn die zu erfüllende Aufgabe von der Ordnung des Betriebes geprägt wird, sich aus Übung oder Herkommen ergibt und die Arbeitskraft im Dienste des Unternehmens eingesetzt wird.

Die selbständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.

Schwierigkeiten bereitet in der Praxis immer wieder die Frage, wann ein Unternehmerrisiko als Indiz für die Selbständigkeit vorliegt und welche Bedeutung diesem Kriterium bei der Würdigung des Gesamtbildes zukommt. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg eines eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Es bedeutet regelmäßig den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sein kann.

Das Bestehen eines Unternehmerrisikos ist jedoch nicht schlechthin entscheidend. Die Belastung mit Risiken kann vielmehr nur dann für Selbständigkeit sprechen, wenn dem Unternehmerrisiko eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer einzustufen wäre, mit zusätzlichen Risiken, vermag keine Selbständigkeit zu begründen. Die Aufbürdung weiterer Risiken kann also nur dann an Bedeutung gewinnen, wenn sie mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergehen.

Das BSG hat darüber hinaus weitere Kriterien festgestellt, die bei der Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit behilflich sein können:

  Merkmale, die für die Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sprechen

Dieser Artikel oder Abschnitt besteht hauptsächlich aus Listen, an deren Stelle besser Fließtext stehen sollte.
  • Keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft,[6] die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit kennzeichnet das Beschäftigungsverhältnis.
  • Keine eigene Betriebsstätte,[7]
  • Keine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit.[8]
  • Kein Tragen des Unternehmerrisikos.[9]
  • Eingliederung in den Betrieb. Darunter ist jede und nicht nur eine gewerbliche Arbeitsorganisation zu verstehen,[10] z. B. Vorhandensein eines Vorgesetzten, der das Arbeitsverfahren regelt.
  • Vereinbarung Lohnabzüge vorzunehmen, Vereinbarung von Urlaub.
  • Dokumentationspflicht des Auftragnehmers über seine Arbeit (detaillierte Berichtspflicht).
  • Bindung des Auftragnehmers an nur einen Vertragspartner (Ausschließlichkeitsbindung).
  • Die Leistungen werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht.
  • Der Auftragnehmer muss sich einem umfangreichen Vertragswerk des Auftraggebers ohne eigenen Gestaltungsspielraum unterwerfen.
  • Auftrags- und Überwachungssysteme sind so ausgestaltet, dass eine laufende Kontrolle (z. B. über ein Betriebs-Funksystem) für den Auftraggeber jederzeit möglich ist.
  • Der Auftragnehmer bezieht im Wesentlichen vom Gewinn und Verlust unabhängige Bezüge.

  Merkmale, die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen

Dieser Artikel oder Abschnitt besteht hauptsächlich aus Listen, an deren Stelle besser Fließtext stehen sollte.
  • Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers, wann und wie viel Betriebsmittel/Transportmittel/Produktionsmittel angeschafft werden und wie die Anschaffung finanziert wird.
  • Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers über die Zahlweise der Kunden (z. B. sofortiger Bareinzug, Stundungsmöglichkeiten usw.).
  • Entscheidungsspielraum des Auftragnehmers bezüglich der Preiskalkulation.
  • Der Auftragnehmer ist im Einsatz von Hilfskräften frei.
  • Im Betrieb des Auftragnehmers können noch weitere Mitarbeiter beschäftigt sein.
  • Beim Auftragnehmer sind eigene Betriebsmittel (z. B. Fuhrpark) vorhanden.
  • Der Auftragnehmer setzt eigenes Betriebskapital ein.
  • Dem Auftragnehmer ist eigene Kundenakquisition erlaubt.
  • Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Schäden an Produkten oder Produktionsgütern bzw. Produktionsmitteln, wenn der Auftraggeber von einem Kunden in Anspruch genommen wird.
  • Der Auftragnehmer hat eigene Werbungsmöglichkeiten.
  • Der Auftragnehmer unterhält eigene Geschäftsräume (wenn er nicht ein so genanntes Home-Office (häusliches Büro) betreibt).
  • Der Auftragnehmer führt eigene Geschäftsbücher.
  • Der Auftragnehmer hat deutlich mehr Büroarbeit zu erledigen als ein Nichtselbständiger
  • Er erhält keine Unterstützung vom Staat
  • Die Altersversorgung erfolgt selbständig und nicht durch den Staat

  Formale Merkmale

Dieser Artikel oder Abschnitt besteht hauptsächlich aus Listen, an deren Stelle besser Fließtext stehen sollte.
  • gegebenenfalls Gewerbeanmeldung
  • gegebenenfalls Eintragung ins Handelsregister
  • Zahlung von Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer anstelle von Lohnsteuer
  • Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Ausnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung)
  • Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung durch den Betroffenen
  • alternativ kann man auch freiwillig in die staatliche Krankenversicherung einzahlen
  • die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung
  • Verwendung eines eigenen Briefkopfes
  • Eintrag ins Fernsprechverzeichnis
  • keine Führung einer Personalakte durch den Auftraggeber
  • keine Teilnahme des Betroffenen an Betriebsratswahlen

betreffen zumeist das Auftreten beider Parteien gegenüber Dritten (Behörden, Kunden, andere für den Auftraggeber Tätige). Sie dokumentieren lediglich, dass sich die Vertragspartner im Regelfall auch der Außenwelt gegenüber in einer dem Vertragswortlaut entsprechenden Weise verhalten.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Alle Umstände des Einzelfalles sind entsprechend zu berücksichtigen. Hierbei ist auch die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu beachten. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse jedoch von den vertraglichen Vereinbarungen ab, so haben die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebende Bedeutung.

Dem in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommenden übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden ist allerdings dann entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit in etwa gleichermaßen für eine Selbständigkeit als auch für eine abhängige Beschäftigung spricht und zwingende Vorschriften des Sozialversicherungsrechts nicht verletzt werden. In diesen Fällen kann nicht etwa "im Zweifel" ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen werden.

Erlauben weder die tatsächlichen Umstände noch die vertraglichen Vereinbarungen eine Entscheidung darüber, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist letztlich darauf abzustellen, von welcher der beiden Arten von Erwerbstätigkeiten das Berufsleben des Versicherten überhaupt geprägt ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass aus dem bisherigen Status im Erwerbsleben auf den Willen des Versicherten geschlossen werden kann, diesen Status nicht zu verändern.

  Selbständigkeit in der Arbeitsmarktpolitik

Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit werden Übergänge in die Selbständigkeit gefördert. Dieses Programm erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Arbeitslose in den Arbeitsmarkt reintegriert werden können.[11]

  Literaturhinweise

  • Collrepp, Friedrich von: Handbuch der Existenzgründung. 5. Auflage. Schäffer-Poeschel Verlag, 2005, ISBN 978-3-7910-2628-2.
  • De, D.: Entrepreneurship - Gründung und Wachstum von kleinen und mittleren Unternehmen. Pearson-Studium (Pearson-Education), Boston/San Francisco/Sydney/Madrid/Amsterdam/München 2005, ISBN 3-8273-7119-8.
  • Fallgatter: Theorie des Entrepreneurship: Perspektiven zur Erforschung der Entstehung und Entwicklung junger Unternehmungen. Dt. Univ.-Verl, Wiesbaden 2002, ISBN 3-8244-9091-9.
  • Günter Faltin: Kopf schlägt Kapital. 7. Auflage. Hanser Verlag, 2010, ISBN 978-3-446-41564-5.
  • Fueglistaller/Müller/Volery: Entrepreneurship. Modelle - Umsetzung - Perspektiven. Mit Fallbeispielen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. 1. Auflage. Gabler, Wiesbaden 2004, ISBN 3-409-12577-9.
  • Lindner u.a.: Entrepreneur: Menschen, die Ideen umsetzen. Initiative für Teaching Entrepreneurship, Wien 2005, ISBN 3-200-00294-8.
  • Stefan Merath: Der Weg zum erfolgreichen Unternehmer. 5. Auflage. GABAL-Verlag, 2008, ISBN 978-3-89749-793-1.
  • Rosenstiel/Lang-von Wins (Hrsg.): Existenzgründung und Unternehmertum: Themen, Trends und Perspektiven. Schäffer-Poeschel, Stuttgart 1999, ISBN 3-7910-1315-7.
  • J. A. Schumpeter: Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung: Eine Untersuchung über Unternehmergewinn, Kapital, Kredit, Zins und den Konjunkturzyklus. 8. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 1997, ISBN 978-3-428-07725-0.
  • Amtsblatt der EU: KOM(2005)548 endgültig 2005/0221(COD)

  Siehe auch

  Weblinks

  Einzelnachweise

  1. Gesetzestext SGB IV
  2. BSG-Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74
  3. BSG-Urteil vom 28. Oktober 1960, Az. 3 RK 13/56 und BSG-Urteil vom 17. Mai 1973, Az. 12 RK 23/72
  4. BSG-Urteil vom 20. Dezember 1961, Az. 3 RK 65/57; BSG-Urteil vom 1. Dezember 1977, Az. 12/3/12 RK 39/74 und BSG-Urteil vom 9. Dezember 1981, Az. 12 RK 4/81
  5. BSG-Urteil vom 29. März 1962, Az. 3 RK 74/57 und BSG-Urteil vom 29. August 1963, Az. 3 RK 86/59
  6. BSG-Urteil vom 1. Dezember 1977, Az. 12/3/12 RK 39/74
  7. BSG-Urteil vom 31. Mai 1978, Az. 12 RK 25/77
  8. BSG-Urteil vom 30. November 1978, Az. 12 RK 33/76
  9. BSG-Urteil vom 1. Dezember 1977, Az. 12/3/12 RK 39/74
  10. BSG-Urteil vom 29. März 1962, Az. 3 RK 74/57
  11. Wolf Nivorozhkin, Arbeitsmarktforschung
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
   
               

 

All translations of SELBSTANDIGKEIT BERUFLICH


   Advertising ▼