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Die Definition der Selbständigkeit wird aus § 7 Abs. 1 des vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) hergeleitet. Dieser enthält Begriffsbestimmungen, die eine Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit zur abhängigen Beschäftigung ermöglichen. Die Aufnahme einer selbständigen Arbeit wird auch als Existenzgründung bezeichnet. Entspricht eine als selbständig gemeldete Arbeit den Merkmalen der abhängigen Arbeit, spricht man von Scheinselbstständigkeit.
Das bis dahin schriftsprachlich selten gebrauchte Synonym Selbstständigkeit ist seit 1996, als es im Rahmen der Rechtschreibreform in das amtliche Wörterverzeichnis aufgenommen wurde, weit verbreitet. Es findet sich jedoch weder in den Gesetzestexten[1], noch entspricht es den Empfehlungen des Rechtschreibrates oder den Richtlinien der deutschen Nachrichtenagenturen.
Nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (2007) sind Selbständige (ESVG 1995 11.15) definiert als Personen, die alleinige oder gemeinsame Eigentümer eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, in dem sie arbeiten.
Die Vergütung für selbständige Arbeit ist das Selbständigeneinkommen.
Zu den Selbständigen werden statistisch u. a. auch die mithelfenden Familienangehörigen gezählt, die darunter rund 10 Prozent ausmachen.
Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gem. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Aus dem Hinweis "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" kann geschlossen werden, dass es sich immer dann um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, wenn ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Entscheidendes Merkmal, das die Arbeit zur Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung macht, ist die Nichtselbständigkeit. Dieses Merkmal ist allerdings nicht näher definiert, sondern durch die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zur Frage des Vorliegens einer Beschäftigung durch andere Merkmale konkretisiert.
Das charakteristische Hauptmerkmal der Nichtselbständigkeit ist die persönliche Abhängigkeit. Das BSG geht bei der Begründung des Status eines Beschäftigten vom Hauptmerkmal der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber aus, wobei praktisch die persönliche Abhängigkeit synonym mit der Nichtselbständigkeit verwendet wird.
Nach Auffassung der höchstinstanzlichen Gerichte, sowohl der Arbeitsgerichtsbarkeit als auch der Sozialgerichtsbarkeit, enthält darüber hinaus § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die für die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu beachten ist. Ausgehend davon haben das Bundesarbeitsgericht (BAG) wie auch das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ermöglichen.
Dabei sind nach Auffassung des BSG alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.[2]
Zu den Grundregeln der Rechtsprechung gehört, dass die tatsächlichen Verhältnisse die Grundlage der Beurteilung bilden, nicht in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen. Sie sind jedoch - wie andere Merkmale auch - bei der Beurteilung des Gesamtbildes heranzuziehen. Dabei kommt der Bezeichnung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag allerdings nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal sehr oft falsche oder ungenaue Bezeichnungen gewählt werden.[3]
Es ist im Bereich der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung unzulässig, den Versicherungsschutz und die damit verbundene Beitragspflicht zur vertraglichen Disposition der Beteiligten zu stellen (Rechtsformzwang - § 32 SGB I).
Typisches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, d. h., dem Arbeitgeber obliegt ein Direktionsrecht, aufgrund dessen der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen selbst bestimmen kann, sondern hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt.[4] Bei Diensten höherer Art verfeinert sich die Weisungsgebundenheit zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess".[5]
Gleichwohl liegt dann eine fremdbestimmte Dienstleistung vor, wenn die zu erfüllende Aufgabe von der Ordnung des Betriebes geprägt wird, sich aus Übung oder Herkommen ergibt und die Arbeitskraft im Dienste des Unternehmens eingesetzt wird.
Die selbständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.
Schwierigkeiten bereitet in der Praxis immer wieder die Frage, wann ein Unternehmerrisiko als Indiz für die Selbständigkeit vorliegt und welche Bedeutung diesem Kriterium bei der Würdigung des Gesamtbildes zukommt. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg eines eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Es bedeutet regelmäßig den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sein kann.
Das Bestehen eines Unternehmerrisikos ist jedoch nicht schlechthin entscheidend. Die Belastung mit Risiken kann vielmehr nur dann für Selbständigkeit sprechen, wenn dem Unternehmerrisiko eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer einzustufen wäre, mit zusätzlichen Risiken, vermag keine Selbständigkeit zu begründen. Die Aufbürdung weiterer Risiken kann also nur dann an Bedeutung gewinnen, wenn sie mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergehen.
Das BSG hat darüber hinaus weitere Kriterien festgestellt, die bei der Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit behilflich sein können:
betreffen zumeist das Auftreten beider Parteien gegenüber Dritten (Behörden, Kunden, andere für den Auftraggeber Tätige). Sie dokumentieren lediglich, dass sich die Vertragspartner im Regelfall auch der Außenwelt gegenüber in einer dem Vertragswortlaut entsprechenden Weise verhalten.
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Alle Umstände des Einzelfalles sind entsprechend zu berücksichtigen. Hierbei ist auch die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu beachten. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse jedoch von den vertraglichen Vereinbarungen ab, so haben die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebende Bedeutung.
Dem in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommenden übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden ist allerdings dann entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit in etwa gleichermaßen für eine Selbständigkeit als auch für eine abhängige Beschäftigung spricht und zwingende Vorschriften des Sozialversicherungsrechts nicht verletzt werden. In diesen Fällen kann nicht etwa "im Zweifel" ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen werden.
Erlauben weder die tatsächlichen Umstände noch die vertraglichen Vereinbarungen eine Entscheidung darüber, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist letztlich darauf abzustellen, von welcher der beiden Arten von Erwerbstätigkeiten das Berufsleben des Versicherten überhaupt geprägt ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass aus dem bisherigen Status im Erwerbsleben auf den Willen des Versicherten geschlossen werden kann, diesen Status nicht zu verändern.
Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit werden Übergänge in die Selbständigkeit gefördert. Dieses Programm erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Arbeitslose in den Arbeitsmarkt reintegriert werden können.[11]
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