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Unvereinbarungsbeschlüsse sind Regelungen von Parteien, Vereinen und Verbänden, nach denen die gleichzeitige Mitgliedschaft in dieser Organisation mit der Mitgliedschaft in einer anderen, namentlich benannten Organisation, unvereinbar ist und ein Aufnahmehindernis oder einen Ausschlussgrund darstellt.
Inhaltsverzeichnis |
Bereits 1925 beschloss die SPD die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in linken Organisationen, zum Beispiel dem Internationalen Jugendbund (IJB) und der Roten Hilfe. 1948 erklärte die SPD eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der VVN und 1961 im SDS für unvereinbar mit einer Mitgliedschaft in der SPD. Erst 2010 hob der Parteivorstand der SPD den Unvereinbarkeitsbeschluss für Mitgliedschaft in der VVN auf.
Vor der Machtergreifung distanzierte sich Würdenträger der Katholischen Kirche vom Nationalsozialismus. Der Mainzer Generalvikar Philipp Jakob Mayer stellte fest
„Die von Hitler gegründete nationalsozialistische deutsche Arbeiterpartei gehört wegen Punkt 24 ihres Programmes zu den von der Kirche verbotenen Vereinen (...). Daraus ergibt sich, 1. daß es einem Katholischen nicht gestattet sein kann, eingeschriebenes Mitglied der Hitlerpartei zu werden, und 2. daß eine korporative Teilnahme dieser Partei an katholischen Gottesdiensten und Begräbnissen nicht erlaubt werden darf.[1]“
Damit waren Nationalsozialisten vom Mainzer Ordinariat faktisch aus der Kirche ausgeschlossen worden. Diese „Mainzer Position“ wurde anschließend auch innerkirchlich heftig diskutiert. Sämtliche Diözesen im Deutschen Reich sahen sich 1932 veranlasst, die Zugehörigkeit zur NSDAP für „unvereinbar mit dem christlichen Glauben zu erklären“.[2]
Nachdem Hitler sich mehrmals kirchenfreundlich äußerte und in seiner Regierungserklärung am 23. März 1933 die beiden großen christlichen Kirchen als "wichtigste Faktoren zur Erhaltung unseres Volkstums" bezeichnete, relativierte die katholische Kirche ihre bisherige Kritik.[3]
Vereine haben aufgrund der Vertragsfreiheit nach Maßgabe ihrer Satzung autonome Entscheidungsfreiheit, wen sie als Mitglied aufnehmen. Ein Aufnahmezwang kann jedoch nach § 19 und § 20 GWB und § 826 BGB für Vereine bestehen, die eine Monopolstellung oder eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich haben, und die deshalb für den einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung sind, oder die mit der Ablehnung der Aufnahme sittenwidrig handeln würden. So können etwa Arbeitnehmer ihre Aufnahme in eine Gewerkschaft wegen deren überragender Machtstellung erzwingen, wenn keine sachlich berechtigten Gründe für ihre Ablehnung (zum Beispiel wegen gewerkschaftsfeindlicher Betätigung) vorliegen. Der Bundesgerichtshof unterwirft sie in ständiger Rechtsprechung einem grundsätzlichen Aufnahmezwang und leitet daraus ein begrenztes Ausschlussrecht ab. Vereine können Mitglieder bei vereinsschädigendem Verhalten ausschließen. Eine gerichtliche Überprüfung findet bei Vereinen nur auf Willkür und Gesetzeswidrigkeit statt. Es gilt Vereinsrecht als autonomes Recht, so dass die Zivilgerichte zuständig sind.
Nach dem Parteiengesetz sind die Parteien zwar in der Auswahl ihrer Mitglieder frei. Ein Ausschluss ist hingegen an strenge Voraussetzungen geknüpft: Ein Mitglied kann gem. § 10 Abs. 4 Parteiengesetz nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt
Vereinsfragen sind nur einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterworfen, die sich auf die Prüfung beschränkt, ob die verhängte Maßnahme eine Grundlage im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vergleiche BGHZ 87, 337, 343 m.w.N.).
Die Möglichkeit von Unvereinbarkeitsbeschlüssen in Parteien ist in § 10 PartG und den Parteisatzungen geregelt. Es ist nicht Sache der staatlichen Gerichte, über die Auslegung der Satzung und der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden. Die Einschätzung, ob ein bestimmtes Verhalten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung oder einen erheblichen Verstoß gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei bedeutet und der Partei damit schweren Schaden zufügt ist nicht von Gerichten zu prüfen. Weil es sich bei politischen Parteien weder um Monopolverbände noch um Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich handele, die einem Aufnahmezwang unterlägen, gelte kein erweiterter Prüfungsmaßstab. (Bundesverfassungsgericht – 2 BvR 307/01)
Dagegen gilt bei Gewerkschaften: Es besteht ein Aufnahmezwang, „wenn der Verein oder Verband im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein schwerwiegendes Interesse von Beitrittswilligen am Erwerb der Mitgliedschaft besteht.“ (BGH 12. Oktober 1984 – I ZR 91/84 – BGHZ 93, 51 = JuS 1985, 564). Danach sind Gewerkschaften grundsätzlich befugt, zum Schutz ihres Rechtes auf Selbstbewahrung in ihren Satzungen die Beendigung der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Mitglied einer mit den Zielen der Gewerkschaft unvereinbaren Gruppierung, insbesondere einer gegnerischen politischen Partei, angehört (BGH, Az:II ZR 255/89). Gerechtfertigt kann danach ein Unvereinbarkeitsbeschluss bei Gewerkschaften in folgenden Fällen sein:
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